Bestrafungsantrag vom Verein Deutscher Konsumentenbund e.V.

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Mir wurde ein Bestrafungsantrag (§ 890 ZPO) der Gesellschaft für Prozessführung für den Verein Deutscher Konsumentenbund e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Ihnen ein vergleichbares Dokument zugestellt worden ist, berate ich gern auch Sie.


Was ist ein Bestrafungsantrag? 


Mit einem Bestrafungsantrag wird bei Gericht beantragt, eine Strafzahlung wegen eines Verstoßes gegen eine gerichtliche Untersagungsanordnung festzusetzen. Das Ganze wird etwas verständlicher, wenn man sich zunächst das vorangegangene Verfahren ansieht:


Abmahnung


Zunächst hatte der Verein Deutscher Konsumentenbund e.V. wegen eines Rechtsverstoßes eine Abmahnung ausgesprochen. In diesem Zusammenhang hatte der Verein zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert (in dem mir vorliegenden Fall wegen der Bewerbung eines Produktes aus dem Sortiment Lebensmittel mit der Angabe „bekömmlich“). Da die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden war, hatte der Verein sodann die Möglichkeit, seinen Unterlassungsanspruch mit einer Klage oder durch eine einstweilige Verfügung geltend zu machen.


Einstweilige Verfügung


Mit einer gerichtlichen Eilentscheidung (einstweilige Verfügung) war dem zuvor Abgemahnten dann die beanstandete Werbung untersagt worden, und zwar


„unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro

oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten“


Der Abgemahnte (inzwischen Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren) hatte die entsprechende Entscheidung akzeptiert und musste die gerichtliche Untersagungsanordnung anschließend einhalten.


Bestrafungsantrag / Ordnungsmittelantrag


Mit dem nunmehr vorliegenden Bestrafungsantrag meldet der Verein Deutscher Konsumentenbund e.V. bei Gericht einen Verstoß gegen die erlassene einstweilige Verfügung und beantragt die Verhängung einer Strafe gegen den Abgemahnten / Antragsgegner. In dem Bestrafungsantrag ließ sich dies (im besten Juristendeutsch) auszugsweise so:


„Der vollstreckende Verbrauchendenschutzverband hat die vollstreckungsunterworfene Partei im Ausgangsverfahren erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen (…) und (…) einen Vollstreckungstitel erwirkt.


Der Titel untersagte es der Schuldnerin im Wesentlichen:


für Lebensmittel entgegen Art. 13 und 14 HCVO mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben.


Konkret in Bezug genommen wurde dabei der Artikel (…), der mit der Angabe „bekömmlich“ beworben wurde.“


Anschließend wird auf eine Überprüfung des Internetauftritts des Abgemahnten / Antragsgegners und eine dort aufgefundene Werbung sowie eine entsprechende Verstoßdokumentation verwiesen. Im Weiteren wird dann ausgeführt:


„Die Wahl des Ordnungsmittels wird in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es bestehen aus Sicht des Verbands (noch) keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Ordnungsgeld offensichtlich ungeeignet wäre, eine Abschreckungswirkung zu erzielen und aus diesem Grund zwingend einer Ordnungshaftstrafe festzusetzen wäre.“


Wie Sie als Antragsgegner auf einen Bestrafungsantrag reagieren sollten 


Ein Bestrafungsantrag / Ordnungsmittelantrag wird dem Antragsgegner mit einer Fristsetzung zur Stellungnahme übersandt. Sofern Sie Antragsgegner eines Bestrafungsantrages sind, sollten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Bei der Festsetzung des Ordnungsmittels kann das Gericht zwar verschiedene Aspekte berücksichtigen. Es kann zugunsten des Antragsgegners allerdings nur die Aspekte berücksichtigen, die für den Antragsgegner im Verfahren vorgetragen werden.


  • Als erstes sollten Sie klären, ob der in dem Bestrafungsantrag dargestellte Sachverhalt stimmt und gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vornehmen.
  • Als zweites sollten Sie prüfen, ob der dargestellte Sachverhalt unter die gerichtliche Untersagungsanordnung fällt. Die Klärung dieser Frage kann im Einzelfall schwierig sein, da eine gerichtliche Untersagungsanordnung nicht nur für das konkret bezeichnete Verhalten gilt, sondern auch für ein sogenanntes im Kern gleichartiges Verhalten.
  • Als drittes sollten Sie klären, ob das erforderliche Verschulden vorliegt. Ein absichtlicher Verstoß gegen eine gerichtliche Untersagungsanordnung ist nach meiner Erfahrung die absolute Ausnahme. In aller Regel geht es daher um die Frage, ob Sie als Antragsgegner nachweisen können, dass Sie alles getan hatten, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar war, um die Wiederholung des untersagten Verhaltens zu verhindern.
  • Als viertes sollten Sie hilfsweise alle Informationen zusammentragen, mit denen gegenüber dem Gericht begründet werden kann, weshalb lediglich ein vergleichsweise niedriges Ordnungsgeld verhängt werden sollte.


Meine Empfehlungen:


  1. Beachten Sie unbedingt die Frist zur Stellungnahme.
  2. Prüfen Sie den Sachverhalt.
  3. Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten, was im Rahmen der Stellungnahme gegenüber dem Gericht vorgetragen werden soll.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich unterstütze als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de unter anderem Betroffene, die wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen eine gerichtliche Untersagungsanordnung zu einem Bestrafungsantrag Stellung nehmen sollen. Daher verfüge ich über Erfahrung mit entsprechenden Fällen.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Ihnen wurde auch ein Bestrafungsantrag zur Stellungnahme übersandt?


Wenn Ihnen auch ein Bestrafungsantrag / Ordnungsmittelantrag zur Stellungnahme übersandt worden ist:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.



Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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Foto(s): Andreas Kempcke

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