Erneut: Abmahnung vom Verein Deutscher Konsumentenbund e.V.

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Mir wurde wieder einmal ein Schreiben des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V. zur Prüfung vorgelegt. Der Betreff lautet: Unterlassungsaufforderung und Konsultation zur Vermeidung eines Rechtsstreits. Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Abmahnung. Wenn Sie ebenfalls ein solches Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zur Abmahntätigkeit des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V.:

Bei dem Verein Deutscher Konsumentenbund e.V. handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesjustizamtes eingetragen ist. Der Verein ist berechtigt, im Wege einer Abmahnung gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. In der Vergangenheit hatten sich wiederholt Betroffene an mich gewandt, die eine Abmahnung des Vereins erhalten haben. Über die entsprechenden Fälle hatte ich auf der Internetseite meiner Kanzlei und auch hier berichtet:

Abmahnung von Deutscher Konsumentenbund e.V.

Deutscher Konsumentenbund e.V. mahnt wieder ab

Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:

In der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es um Verstöße gegen die Vorgaben zur Preisauszeichnung. Unter Verweis auf konkrete Angebote des Abgemahnten wird der folgende Vorwurf erhoben:

„Entgegen § 4 PAngV fehlt der Grundpreis …“

Zu den Forderungen in dem Abmahnschreiben:

Der Abgemahnte wird aufgefordert,

  • das vorbeschriebene Verhalten unverzüglich abzustellen,
  • etwaig noch bestehende Verstöße unverzüglich zu beseitigen und
  • die Wiederholungsgefahr unverzüglich auszuräumen

Insoweit heißt es in dem Schreiben:

„Wir konsultieren Sie auf diesem Weg, um herauszufinden, ob ein gerichtliches Verfahren möglicherweise noch vermieden werden kann. Dies setzt unsererseits allerdings voraus, dass die Wiederholungsgefahr innerhalb der vorstehenden Frist ausgeräumt und die Verstöße unverzüglich beseitigt werden. Für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr können Sie sich des beiliegenden Vorschlags für eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bedienen, die wir in jedem Fall für ausreichend halten werden, oder eine eigene Erklärung unterbreiten, die den rechtlichen Anforderungen zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr genügt und Sie auch tatsächlich vollständig ausgeräumt.“

Des Weiteren wird der Abgemahnte aufgefordert, Aufwendungsersatz zu leisten. Eine entsprechende Rechnung über einen Rechnungsbetrag i.H.v. 374,80 Euro ist dem Schreiben beigefügt.

Meine Einschätzung:

Fehler im Zusammenhang mit Preisangaben, insbesondere fehlende und fehlerhafte Grundpreis-Angaben sind ganz häufige Fehler bei dem Angebot von Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Eine Abmahnung, die sich auf entsprechende Fehler bezieht, sollten Sie unbedingt ernst nehmen, da die Einhaltung der Vorgaben für Preisangaben nach sehr fehleranfällig ist. Sofern Sie über die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nachdenken, müssen Sie also unbedingt sicherstellen, dass Sie die Vorgaben einer entsprechenden Erklärung zukünftig auch tatsächlich einhalten können. Anderenfalls droht die Forderung einer Vertragsstrafe. Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verein Deutscher Konsumentenbund e.V. die Einhaltung abgegebener Unterlassungserklärungen überprüft und bei Verstößen Vertragsstrafe fordert. Über einen entsprechenden Fall hatte ich hier bereits berichtet:

Deutscher Konsumentenbund e.V. fordert Vertragsstrafe

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene zu Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch Post erhalten?

Sie haben auch ein Schreiben des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V. erhalten und wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung? Dann können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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