Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Beteiligung an einer Schlägerei ist lebensgefährlich und strafbar

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Die Beteiligung an einer Schlägerei ist nach § 231 StGB strafbar.
  • Notwehr und Nothilfe sind erlaubt.
  • Duelle sind nur im Rahmen sportlicher Wettkämpfe zulässig.

Am 16.04.2018 verstarb ein 15-jähriger Junge, da er in eine Schlägerei geriet. Die Umstände sind noch unklar, aber anscheinend suchte er das Duell in einer Unterführung. In diese Auseinandersetzung mischten sich andere ein und der 15-Jährige wurde von mehreren geschlagen und getreten. Es kam jede Hilfe zu spät, er erstickte an seinem Blut.

Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB strafbar

Schlägereien besitzen eine besondere Gefährlichkeit. Es entwickeln sich Gruppendynamiken, die zu Opferverletzungen führen können, zu denen der Einzelne nicht fähig gewesen wäre. So zum Beispiel, wenn mehrere ein am Boden liegendes Opfer, das nicht mehr kämpft, treten. Daher hat der Gesetzgeber die Beteiligung an Schlägereien neben der Körperverletzung gesondert nach § 231 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. Die Tat kann nach § 231 StGB mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Diese Strafe kommt in der Regel zusätzlich zu der Strafe wegen einfacher Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge oder schwerer Körperverletzung hinzu.

Die Vorschrift unterscheidet zwei Varianten: So stellt der Tatbestand nach § 231 StGB einmal die „Schlägerei“ und zum anderen den „von mehreren verübten Angriff“ unter Strafe: Nach der Rechtsprechung besteht eine Schlägerei aus mindestens drei Personen, die sich gegenseitig Körperverletzungen zufügen. Ein von mehreren verübter Angriff liegt vor, wenn mindestens zwei Personen zugleich dasselbe Opfer angreifen. Weitere Voraussetzung ist, dass infolge dieser Schlägerei oder dieses Angriffs ein Mensch zu Tode gekommen ist oder sich schwer verletzt hat. Eine schwere Verletzung liegt beispielsweise vor, wenn ein Beteiligter eine Lähmung oder den Verlust eines Auges erleidet.

Notwehr erlaubt

Die Notwehr definiert § 32 StGB als erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Wer also ohne Verschulden mitten in eine Massenschlägerei geraten ist und angegriffen wird, darf sich freilich wehren, ohne sich strafbar zu machen. Bildlich gesprochen darf man sich durch eine Schlägerei auch „durchschlagen“, wenn es erforderlich ist, um so heil herauszukommen. Wer beobachtet, dass ein Opfer von anderen rechtswidrig angegriffen wird, darf Nothilfe leisten und das Opfer auch „heraushauen“.

Duelle erlaubt?

Das Strafrecht erlaubt nach § 228 StGB die Begehung von Körperverletzungen, wenn die verletzte Person in die Körperverletzung einwilligt und die Körperverletzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Daher sind zum Beispiel sportliche Wettkämpfe oder Mensuren erlaubt. Mag im eingangs erwähnten Fall das Opfer auch in die Körperverletzung eingewilligt haben, da der Junge möglicherweise ein Duell austragen wollte, so wäre diese Einwilligung unwirksam: Die Rechtsprechung wertet solche Prügeleien ohne sportliche Regeln als Verstoß gegen die guten Sitten. Denn solche Auseinandersetzungen tragen – davon legt der aktuelle Fall trauriges Zeugnis ab – die Gefahr der tödlichen Eskalation in sich. Und darein hat der Junge sicherlich nicht einwilligen wollen.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen: