Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Drei wichtige Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Für Arbeitgeber ist das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz: BEM, meist ein Buch mit sieben Siegeln. Bei der Durchführung werden fast immer Fehler gemacht, oder das BEM wird komplett vergessen. Ein fehlerhaftes oder fehlendes BEM führt aber in den meisten Fällen zur Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer beste Chancen hat, sich mit einer Kündigungsschutzklage auf seinen Arbeitsplatz zurück zu klagen.

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck hat drei Tipps, die ein Arbeitnehmer beim BEM beachten muss, damit er seine Klage- und Abfindungschancen möglichst gut nutzt.

Vorweg: Arbeitgeber führen das BEM regelmäßig aus zwei Gründen durch: Zum einen, weil sie den Arbeitnehmer möglichst schnell und anhaltend in die Arbeitsabläufe zurückführen wollen, und damit dieser dort keinen Gesundheitsschaden (mehr) erleidet.

Viele Arbeitgeber entscheiden sich aber für ein BEM, um eine krankheitsbedingte Kündigung vorzubereiten, meist nach entsprechendem Rat durch ihren Anwalt.

Für diesen Fall braucht der Arbeitnehmer regelmäßig anwaltlichen Rat. Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber beim BEM eine Kündigung zumindest mit bedenkt – und folgende Tipps beachten:

Arbeitnehmertipps für das BEM:

1. Erwähnen Sie im BEM-Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber nicht die Ursachen für Ihre Erkrankung, außer es handelt sich um Ursachen, die sich direkt auf den Arbeitgeber zurückführen lassen, beispielsweise: Mobbing, Arbeitsüberlastung, schlechte Büromöbel, etc.

Schildern Sie nur solches Verhalten oder solche Versäumnisse Ihres Arbeitgebers, die zu Ihrer Erkrankung geführt haben.

Geben Sie regelmäßig keine Diagnose von sich preis. Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber beispielsweise regelmäßig nichts über psychische Erkrankungen, Krebsleiden, Schäden Ihrer Gelenke und Knochen, und ähnliches.

Wer seine Diagnose preis gibt, läuft Gefahr, dass der Arbeitgeber diese Information zur Vorbereitung einer Kündigung nutzt. Mehr noch: Vielleicht liefern Sie Ihrem Arbeitgeber genau den Baustein, der ihm zur wirksamen Kündigung wegen Krankheit gefehlt hat.

2. Wer keine arbeitgeberbezogenen Krankheitsursachen nennen kann, und sich unsicher ist, ob er sich im BEM-Gespräch nicht um Kopf und Kragen redet, sollte: schweigen.

Beim BEM muss man sich nicht zu Krankheitsursachen äußern! Niemand kann einem vorwerfen, im BEM dazu geschwiegen zu haben.

3. Auch wenn Sie im BEM nicht viel zu sagen haben: Sie müssen zum BEM hingehen! Auf keinen Fall sollten Sie die Teilnahme am BEM verweigern!

Denn: Verweigern Sie die Teilnahme am BEM-Gespräch, ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht mehr verpflichtet, ein BEM durchzuführen. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann die krankheitsbedingte Kündigung in dem Fall nicht (mehr) an einem fehlerhaften oder fehlenden BEM scheitern.

Die Folge: Der Arbeitnehmer verringert damit seine Chancen, sich auf seinen Arbeitsplatz zurück klagen zu können. Unter Umständen verschlechtern sich auch seine Chancen auf eine Abfindung, oder die Abfindung fällt geringer aus, als wenn der Arbeitnehmer beim BEM mitgemacht hätte.

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