Betriebliches Eingliederungsmanagement: Was man dort sagen darf – und was nicht

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Will der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen, muss er vorher ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Dafür erforderlich ist: ein vorbereitendes Gespräch mit dem Arbeitnehmer, das „BEM-Gespräch“.

Worauf aber muss der Arbeitnehmer dort achten? Zu welchen Themen darf er sich äußern, ohne Nachteile befürchten zu müssen? Was, wenn man hingeht, aber jede Äußerung ablehnt? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

An zwei Regeln muss sich der Arbeitnehmer beim BEM-Gespräch halten: Erstens, zum Gesprächstermin erscheinen und zweitens im Gespräch nur darüber sprechen, was unmittelbar mit dem Arbeitsplatz beziehungsweise der Arbeitstätigkeit verbunden ist.

Keinesfalls darf man das Gespräch ablehnen oder ihm fernbleiben. Das schränkt nämlich die Möglichkeiten des Arbeitnehmers ein, im Kündigungsschutzprozess gegen die krankheitsbedingte Kündigung vorzugehen, was wiederum seine Abfindungschancen verringert.

Tatsächlich scheitern im Prozess die meisten krankheitsbedingte Kündigung am fehlenden oder fehlerhaft durchgeführten BEM.

Verweigert nun der Arbeitnehmer das BEM-Gespräch, ist dieser Einwand gegen die Kündigung regelmäßig nicht mehr möglich. Denn der Arbeitgeber ist nicht mehr zur Durchführung des BEM verpflichtet, falls der Arbeitnehmer das Gespräch dazu ablehnt.

Der Arbeitnehmer sollte sich im Gespräch deshalb nur zu arbeitsplatzbezogenen Ursachen für die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes äußern. Der Grund: Dann geht es nur um Ursachen aus der Sphäre des Arbeitgebers, für die regelmäßig nur dieser selbst verantwortlich ist. 

Sind die Büromöbel etwa so gestaltet, dass man Schmerzen beim Sitzen hat, dann darf und sollte man das so benennen. Das gleiche gilt, wenn eine hohe Arbeitsbelastung oder Lärm am Arbeitsplatz dazu führt, dass man sich gestresst und belastet fühlt.

Hier ist es wichtig, dass man sich nur zu den Ursachen äußert und regelmäßig nicht mehr sagt, als dass sie sich negativ auf den Gesundheitszustand ausgewirkt haben.

Zu allem weiteren, zu Diagnosen, Krankheitsbildern und Prognosen sollte man sich nicht äußern.

Was aber, wenn man selbst nach längerer Überlegung keine Ursache für seine Erkrankung findet, die mit dem Arbeitsplatz zusammenhängt? Mein Rat: Man sollte trotzdem unbedingt zum Gespräch erscheinen, sich aber dort zu nichts äußern.

Menschlich kann das vielleicht unangenehm sein; der Arbeitnehmer hat aber das Recht, nichts zu seiner Erkrankung zu sagen.

Warum sollte man zum Gespräch hingehen, obwohl man nichts sagen will? Das liegt daran, dass man dem Arbeitgeber dann etwaige Fehler, die er in der Vorbereitung zum BEM-Gespräch gemacht hat, regelmäßig immer noch vorwerfen kann. Bliebe der Arbeitnehmer dem Gespräch fern, könnte man solche Fehler dem Arbeitgeber nicht mehr vorwerfen.

Haben Sie Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement? Haben Sie eine Kündigung erhalten, oder droht sie Ihnen? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema