Betriebsbedingte Kündigung: Ein Viertel aller Mittelständler erwägt Geschäftsaufgabe

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So lautet das Ergebnis einer Studie des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft ( BVMW ), die am 18.07.2023 auf BVWM online veröffentlicht worden ist. BVWM: „Durch den Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) befragte Unternehmer und Unternehmerinnen sehen die Bürokratie und die Steuerabgaben als größtes Hindernis.“

Jeder vierte Mittelständler denkt ans Aufgeben

„Der Verbandsvorsitzende des BVMW Markus Jerger spricht von einem Warnsignal. Einer Umfrage des BVMW zufolge denken die Inhaber von mehr als jedem vierten mittelständischen Unternehmen über das Aufgeben nach. Mehr als jeder fünfte Mittelständler erwägt eine Verlagerung des Geschäfts ins Ausland. Die befragten Unternehmer/innen fühlen sich durch bürokratische Hürden, zu hohen Steuern und durch fehlende Fachkräfte am stärksten eingeschränkt. 2021 waren circa 40 Millionen Menschen im deutschen Mittelstand beschäftigt. Der Verbandsvorsitzende des BVMW Markus Jerger spricht von einem Warnsignal: "Wenn heimatverbundene, tief verwurzelte Unternehmerinnen und Unternehmer über Geschäftsaufgabe nachdenken oder den Weggang ins Ausland in Erwägung ziehen, kann das niemanden kalt lassen."

Bild online vom 23.August 2023 titelt wie folgt: „Schwarzer Tag für unsere Wirtschaft… – Deutschlands Wirtschaft taumelt!“ – Die Talkshow „Hart aber Fair“ nahm das brisante Thema in seiner TV-Sendung vom 21.08.2023 auf: „Die Wirtschaft lahmt: Wie wird Deutschland wieder Spitze“. 

Bei „Hart aber Fair“ wurde im Besonderen ein Mittelständler aus Deutschland vorgestellt, der klarstellte, dass er rund 20 Millionen EUR in ein Werk in Schweden investiert hat. Seine Begründung: Die Rahmenbedingungen in Deutschland für ein Unternehmer haben sich aus seiner Perspektive massiv verschlechtert, so dass er nunmehr im Ausland investiert.

"Dringende betriebliche Erfordernisse" muss der Arbeitgeber im Besonderen darlegen, um eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich bei Gericht zu rechtfertigen, so dass Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall vom 28.02.2023, 2 AZR 227/22, klarstellend. 

Bundesarbeitsgericht: „Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen. Es kommt nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – „dringend“ war. Der Arbeitgeber ist – bis zur Grenze der Willkür – nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen. Im Prozess hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die beschlossene Organisationsmaßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.“

Unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers

„Zu der durch Art. 12, Art. 14 und Art. 2 I GG geschützten unternehmerischen Freiheit gehört unter anderem das Recht festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen. Dies gilt auch für die Aufgabenverlagerung zwischen Konzernunternehmen.“ – so das BAG feststellend.

Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn aufgrund unternehmerischer Entscheidung ein Bedürfnis für die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entfallen ist

Das Bundesarbeitsgericht: „Dringende betriebliche Erfordernisse iSv § 1 II KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-) Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (BAGE 149, 18 Rn. 31 = NJW 2015, 508). Ein dringendes „betriebliches“ Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht, ist gegeben, wenn aufgrund der unternehmerischen Entscheidung ein Bedürfnis für die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entfallen ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen.“

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