Betriebskosten: Mieter darf in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Mieter einsehen

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Sowohl bei Heizkosten als auch bei den Wasserabrechnungen wird zwischen Verwaltern und den Mieterin häufiger darüber gestritten, ob der Mieter das Recht hat, die Einzelverbrauchsdaten des Objekts einzusehen. Einer Einsichtnahme durch den Mieter wird von Verwaltern häufig mit dem Argument widersprochen, dass dies aus Datenschutzgesichtspunkten zulässig sei.

Mit einem Urteil vom 17.10.2013 hat sich nunmehr die 67. Kammer des Landgerichts (Gz.: 67 S 164/13) einer Entscheidung der 65. Kammer angeschlossen, dass der Mieter ein Recht auch auf Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten hat. Der Mieter benötige die Angaben zu den Einzelverbrauchsdaten, um nachprüfen zu können, ob diese richtig addiert seien. Erst aufgrund der Gesamtaddition der Einzelverbrauchsdaten könne dann im Vergleich mit dem Gesamtverbrauch überprüft werden, ob die Leitungsverluste in der Immobilie überhöht sind. In diesem Fall könnte der Mieter dann dem Vermieter Unwirtschaftlichkeit als Einwand entgegenhalten. Datenschutzgesichtspunkte könnten dem nicht entgegengehalten werden.

Von Bedeutung sind auch die prozessualen Ausführungen des Landgerichts. Es geht mit dem BGH davon aus, dass eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig ist. Das Einsichtsrecht des Mieters führt aber dazu, dass er, wenn er die Einsichtnahme noch nicht erhalten hat oder aber die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend sind, ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung und den Betriebskostenvorauszahlungen nach § 273 Abs. 1 BGB ausüben kann.

Mieter sollten sich daher nach dem Zugang einer Nebenkostenabrechnung frühestmöglich entscheiden, ob diese überprüft werden soll, und wenn ja, hier möglichst bald eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verlangen. Vermietern ist weiterhin dringend zu raten, Mietern die Möglichkeit zu geben, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen. Ergebnis des Rechtsstreits war nämlich, dass der Mieter zwar zur Zahlung verurteilt wurde, der Vermieter aber die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, weil er dem Mieter erst in der Berufungsverhandlung Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten gegeben hat.


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