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Betriebsprüfung der Rentenversicherung – Provisionszahlungen als beitragspflichtiges Urlaubsentgelt

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Aus aktuellem Anlass ist auf eine Beitragsproblematik hinzuweisen, die von Prüfdiensten der Rentenversicherung aufgegriffen wird. Sozialversicherungsbeiträge können u. U. nachgefordert werden, wenn bei der Berechnung des Urlaubsentgelts Provisionsansprüche nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt wurden.

Gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsentgelt

Während des Urlaubs hat ein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (Urlaubsentgelt). Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, welches der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (§ 11 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes). 

Provisionen als Bestandteil des Urlaubsentgelts

Für die Berechnung des Urlaubsentgelts sind regelmäßig alle Vergütungen zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum vom Arbeitgeber erhalten hat. In diese Berechnung sind auch Provisionen einzubeziehen, die ein Arbeitnehmer für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften des Arbeitgebers vertragsgemäß erhält. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 11.04.2000 entschieden (9 AZR 266/99)

Von dem Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz kann nur durch Tarifvertrag abgewichen werden. Ansonsten ist er zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abdingbar (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Deshalb reicht eine Betriebsvereinbarung u.E. nicht aus, um den Anspruch zu reduzieren, da es sich bei der Betriebsvereinbarung gerade nicht um einen Tarifvertrag handelt. Die Arbeitnehmer haben einen arbeitsrechtlichen Rechtsanspruch auf die Zahlung der Durchschnittsprovision. 

Provisionen sind in der gesetzlich geschuldeten Höhe zu verbeitragen

Der Anspruch auf Fortzahlung der Durchschnittsprovisionen im Rahmen des Urlaubsentgelts ist auch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Denn in der Sozialversicherung gilt das sog. Entstehungsprinzip. D. h., Beiträge sind auf die geschuldeten Entgelte zu entrichten, selbst wenn diese nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt wurden und von den Arbeitnehmern auch nicht (ggf. nachträglich) gefordert werden. Nach dem o. g. Urteil des BAG richtet sich auch die Höhe der zu berücksichtigenden Provisionen nach der endgültigen Abrechnung der – in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor Urlaubsbeginn tatsächlich verdienten – Provisionen. Für die Ansprüche der Sozialversicherung hat das Sozialgericht Regensburg in einem Urteil vom 09.12.2014 (S 2 R 8053/13) bestätigt, dass Beiträge nachgefordert werden können, wenn die der Beitragspflicht zu unterwerfenden Provisionen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts vom Arbeitgeber zu niedrig angesetzt waren.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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