Betriebsrats-Mitglied hat Anspruch auf Ruhezeit vor Sitzung

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Mitglieder eines Betriebsrats haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn dies für ihre Tätigkeit als Betriebsrat erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG –).

Was ist aber, wenn notwendige Betriebsratstätigkeit, etwa Sitzungen, zwar nicht während der Arbeitszeit anfällt, sondern davor oder danach? So sind z. B. morgendliche Betriebsratssitzungen, die nach einer Nachtschicht stattfinden, eine häufige Situation besonders im Rettungsdienst oder in der Pflege.

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich eine Entscheidung in einem derartigen Fall getroffen: Dem Betriebsratsmitglied steht eine elfstündige Ruhezeit zwischen der Sitzung und der Arbeitstätigkeit zu. Das heißt, das Mitglied des Betriebsrates darf seine Nachtschicht eher beenden, um eine Ruhezeit vor der Betriebsratssitzung zu haben.

Der Arbeitgeber hat dennoch den vollen Lohn für die Nachtschicht zu zahlen, den Arbeitnehmer also so zu behandeln, als hätte er gearbeitet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15).

Dies dürfte nach hiesiger Auffassung auch gelten, wenn während der Nachtschicht zu einem gewissen Teil Arbeitsbereitschaft mit Ruhemöglichkeit anfällt. Diese ist regelmäßig dennoch als Arbeitszeit zu werten.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits früher in diversen Entscheidungen für normalen Lohnausfall wegen Betriebsratstätigkeit bestätigt, dass auch Zuschläge und ähnliches weiter zu zahlen sind. Für Lohnausfälle wegen einer Ruhezeit kann daher nichts anderes gelten.


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