Betriebsratswahlen 2022 – Darauf müssen Sie als Arbeitgeber achten (Teil 2)

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In diesem zweiten Teil der Artikelserie wird es darum gehen, wer bei einer Betriebsratswahl wahlberechtigt bzw. wählbar ist. Der Artikel berücksichtigt dabei auch die Änderungen der Rechtslage durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz.

Wer ist bei einer Betriebsratswahl wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ?

Gemäß § 7 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ist dabei irrelevant. Anders ist dies bei Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung im Betrieb tätig sind. Nach § 7 S. 2 BetrVG sind diese nur dann wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Besitzen auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte das aktive Wahlrecht?

Auf den zeitlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeit kommt es bei der Wahlberechtigung nicht an. Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sind als Angehörige des Betriebs somit uneingeschränkt wahlberechtigt.

Sind auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, wahlberechtigt?

Auch ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde, gilt noch als Arbeitnehmer des Betriebs und ist somit wahlberechtigt. Er verliert das Wahlrecht bei Betriebsratswahlen erst dann, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Bei einer fristlosen Kündigung erlischt die Wahlberechtigung des Arbeitnehmers sofort.  

Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber?

Der bestellte Wahlvorstand muss für die Durchführung der Betriebsratswahl gemäß
 § 2 Abs. 1 S. 1 Wahlordnung (WO) eine Wählerliste erstellen. Eine Erstellung der Wählerliste ist jedoch nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber die dazu notwendigen Informationen und Unterlagen bereitstellt. Der Arbeitgeber ist zu dieser Unterstützung des Wahlvorstands gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 WO gesetzlich verpflichtet.

Wer ist bei einer Betriebsratswahl wählbar (passives Wahlrecht) ?

Die zentrale Vorschrift für die Wählbarkeit bei Betriebsratswahlen ist § 8 BetrVG. Zunächst sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur Arbeitnehmer wählbar, die nach
 § 7 BetrVG auch die Wahlberechtigung innehaben. Zudem setzt § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG für die Wählbarkeit voraus, dass der Arbeitnehmer das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört hat. Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung im Betrieb tätig sind, sind grundsätzlich nicht wählbar. Auch normale Arbeitnehmer können ihr passives Wahlrecht verlieren. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen, nicht mehr besitzen.

Im dritten Teil der Artikelserie wird das Wahlverfahren näher beleuchtet werden. Sie werden lernen, welche Fristen, Verfahrensschritte und Formvorschriften bei der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl zwingend zu beachten sind.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können.

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Foto(s): Trixi Hoferichter

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