Betrug / Abrechnungsbetrug bei Corona Test als Corona-Testzentrum-Betreiber

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Was steckt dahinter? 

Betrug ist eine Straftat gegen das Vermögen (eines anderen), die Vorschrift findet sich in § 263 StGB. Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn „durch Vorspiegelung falscher Tatsachen“ ein „Irrtum“ bei einem anderen erregt wird und dieser aufgrund des Irrtums eine „Vermögensverfügung“ vornimmt. 

Auf Deutsch gesagt: A täuscht B über etwas, was B dazu veranlasst, Geld an A auszuzahlen. Hätte es die Täuschung nicht gegeben, hätte B selbstverständlich nicht an A gezahlt.

Was ist ein Abrechnungsbetrug?  

Abrechnungsbetrug ist kein eigener Straftatbestand. Jeder Abrechnungsbetrug ist „normaler“ Betrug im Sinne des § 263 StGB. Der Begriff ist ein Sammelbegriff, der Fälle des Betruges im Gesundheitswesen beschreibt, bei denen Ärzte, Krankenhäuser oder andere Leistungserbringer Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen erschleichen. Der Begriff hat für sich keine juristische Relevanz, macht die Straftat also nicht per se schwerer. Auch der Betrug in Corona-Testzentren dürfte unter diesen (juristisch irrelevanten) Sammelbegriff fallen. 

Wodurch entsteht ein Anfangsverdacht auf Abrechnungsbetrug? 

In der Regel durch Meldungen der Kassenärtzlichen Vereinigungen an die Staatsanwaltschaften.  Die KVen prüfen Abrechnungen für Tests auf Plausibilität gem. § 7a TestV und sollen nach § 7a Abs. 4 TestV die Staatsanwaltschaften informieren, wenn aus ihrer Sicht ein Verdacht auf strafbare Handlungen besteht.

Lesen Sie mehr zu Plausibilitätsprüfungen durch die KV.


ACHTUNG: Aktuell kommt es verstärkt zu Durchsuchungen wegen vermeintlich rechnerisch nicht plausibler Testzahlen. Es wird dabei eine Berechnung des RKI herangezogen, nach der ein Test im Schnitt 5,93 Minuten dauere und damit am Tag bei einer Öffnungszeit von 12 Stunden 121,44 Testungen möglich seien. 

D.h., es werden aktuell vermehrt Verfahren gegen Betreiber eingeleitet, die ihre Testcenter ordnungsgemäß geführt und auch im Rahmen der Abrechnungsprüfung vollständige Daten eingereicht haben. 


Zudem bearbeite ich Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht auf Abrechnungsbetrug auf Berichte von Zeugen stützt. Hier kommen anonyme Hinweise genauso vor, wie Beobachtungen von Journalisten.  

Zudem sind Banken verpflichtet Geldwäscheverdachtsmeldungen abzugeben, wenn große Beträge ohne erkennbaren Sinn verschoben werden. Gerade wenn größere Beträge ins nicht EU-Ausland fließen, meinen Staatsanwaltschaften regelmäßig daraus einen Anfangsverdacht auf kriminelle Handlungen konstruieren zu können. Auch hier kommen entsprechend Verfahren ins Rollen. 

Wie kann Abrechnungsbetrug nachgewiesen werden? 

Die Staatsanwaltschaften müssen eine detaillierte Anklage aufbauen, die die Anzahl der falsch abgerechneten Tests benennt. Das ist in der Praxis gar nicht so leicht und vor allem extrem arbeitsaufwendig. 

Hier dürfte sich der Vorwurf mit geschickter Verteidigung reduzieren lassen, sodass letztlich kein großer Schaden nachgewiesen werden kann.

Was kann dem (Abrechnungs-) Betrüger drohen? 

Der Strafrahmen beim Betrug reicht von Geldstrafen bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 

Die Vorschrift seit aber noch besonders schwere Fälle vor, in denen der Strafrahmen von 6 Monaten bis hin zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. 

Für die Fälle der Corona-Testzentren könnten folgende besonders schwere Fälle interessant werden: 

  • Gewerbsmäßiger Betrug: kennzeichnend dafür ist das Bestreben, sich durch wiederholte Begehung von Betrugstaten eine Einnahmequelle zu erschließen. Das könnte bei mehreren Betrugstaten eines Testzentrums durchaus angenommen werden. 
  • Bandenmäßiger Betrug: Zusammenschluss einer Bande, zu einer Mehrzahl von selbstständigen Betrugstaten. Bande sind nach der Rechtsprechung drei Personen, die eine Vereinbarung getroffen haben, zukünftig gemeinsam Straftaten zu begehen. Betreiben drei Personen gemeinsam ein oder mehrere Testzentren und fallen sie durch Betrugstaten auf, könnte man auf den Ersten Blick von einer Bande ausgehen. 

Was ist ausschlaggebend für die Strafe beim Betrug?

Maßgeblich kommt es auf die Höhe des durch die Betrugstaten verursachten Schadens an. Zudem können die bereits dargestellten besonders schweren Fälle zu einer höheren Strafe führen. 

Als strafschärfend führen Gerichte aktuell häufig das Ausnutzen eines durch die Corona-Pandemie verursachten Staatsnotstandes zum eigenen Vorteil an. 

Was kann der Verteidiger tun? 

Der Umfang der Akten in Abrechungsbetrugsfällen macht die Verteidigung zeitaufwendig und anspruchsvoll, eröffnet aber auch zahlreiche Möglichkeiten. Beweisschwierigkeiten ergeben sich für die Justiz in Fällen, die nicht eindeutig sind: Wurde tatsächlich ein Corona-Testzentrum betrieben und gab es dort auch nachweisbar regen Publikumsverkehr und sogar mehrere Testplätze, ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten für die Verteidigung. 

Betrug ist eine Vorsatztat, d.h. fahrlässiger Betrug ist nicht strafbar. Passieren bei der Abrechnung also Fehler, so ist das grundsätzlich nicht strafbar. 

In größeren Testcentern mit mehreren Angestellten werden Aufgaben von verschiedenen Mitarbeitern ausgeführt, sodass es schwierig ist nachzuvollziehen, wer für was verantwortlich gewesen ist und wer von was Kenntnis gehabt hat. 

Generell gilt: Bei schwieriger Beweislage und umfangreichem Aktenmaterial wächst die Verständigungsbereitschaft der Justiz.


Vorwurf Abrechnungsbetrug: Passgenaue Verteidigung.

Ich verteidige seit anderthalb Jahren schwerpunktmäßig Betreiber von Corona-Teststationen - vermehrt in medienträchtigen Großverfahren - deutschlandweit gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs. Gleichzeitig berate ich Betreiber von Corona-Teststationen im Rahmen vom Plausibilitätsprüfungen und bei Fragen zur Testverordnung. 

Meine Expertise als Strafverteidiger sowie gesammelte Kenntnisse der Testverordnung und der praktischen Abläufe in Teststellen ermöglichen eine Verteidigung mit ganzheitlichem Blick. 


Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in meiner Kanzlei am Kurfürstendamm 216 in Berlin. Melden Sie sich dazu unter 030 43207686 bei meinem Sekretariat.  

Ausschließlich in dringenden Fällen melden Sie sich direkt bei mir unter ‭0173 70 95 909‬  (auch per WhatsApp, Signal, Telegram). 


Im Frühjahr 2022 habe ich dem Handelsblatt Fragen zum Thema beantwortet - hier lesen.

Mehr zum Thema Corona hier.

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