BFH erlaubt Betriebsrente aufgrund von Entgeltumwandlung bei Ehegatten im Handwerk

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 1. Gestaltungen in der Praxis 

In Handwerksbetrieben oder auch anderen Einzelunternehmen, bei der der Unternehmer für sich keine betriebliche Altersversorgung mit steuerlicher Wirkung aufbauen kann, wird als Umweg oft versucht, durch hohe Entgeltumwandlungen der Ehefrau eine betriebliche Altersversorgung zu verschaffen. Gestaltungen des Versicherungsvertriebs sind hier häufig angreifbar und überzogen.  
Einen Fall einer Ehegattenversorgung hatte der BFH kürzlich zu entscheiden.

2. Bundesfinanzhof zur Entgeltumwandlung bei Ehegatten

2.1. Der Fall


In einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanz-hof ging es um einen Metzgermeister, der seiner als Metzgermeisterin angestellten Frau ein Gehalt von 4000 € zukommen ließ, sowie eine Direktversicherung in Höhe von 146 € übernahm.
Die Innungskrankenkasse hat festgestellt, dass mit der Heirat die Sozialversicherungspflicht der bereits vorher beschäftigten Ehefrau wegfiel.
Sieben Jahre nach der Hochzeit wurden vom Gehalt 1830 € zu Gunsten einer Unterstützungskasse monatlich umgewandelt.
Das Finanzamt beanstandete diese Umwandlung aufgrund der Höhe und wollte die Anerkennung auf 110 € pro Monat beschränken. Das Finanzamt argumentierte mit Angemessenheit und Üblichkeit bzw. Fremdvergleich. Nach einer Klage des Metzgermeisters folgte das Finanz-gericht der Auffassung der Finanzverwaltung. Daraufhin wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. 

2.2. Das Urteil

Der BFH konnte der Auffassung des Finanzgerichts, es sei nur eine Entgeltumwandlung von 110 € pro Monat angemessen, nicht folgen. 

Für das Finanzgericht formulierte der Bundesfinanzhof deshalb folgende Leitsätze:

  1. Entgeltumwandlungen im Rahmen eines Ehegatten-arbeitsverhältnisses für betriebliche Altersvorsorge über eine rückgedeckte Unterstützungskasse sind grund-sätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu beurteilen.
  2. Bei der Fremdvergleichsprüfung  ist vor allem das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen regelmäßig anzuneh-mennder Angemessenheit und nur ausnahmsweise gegebener Unangemessenheit der Umgestaltung der Entlohnung des Arbeitsverhältnisses zu beachten.
  3. Eine  unangemessene Umgestaltung der Vergütung kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei einer “Nur-Pension” oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.2018 – Az.: I R 89/15, BFHE 261, 110, BStBl II 2019, 70, Rz 26).
  4.  Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse sind bei echter Umwandlung betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebs-ausgabe anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.2008 – Az.: VIII R 68/06, BFHE 222, 332, BStBl II 2008, 973, unter II.3., Rz 22 f.).

2. Fazit:  

Bei grundsätzlich angemessener Entlohnung und einem ernsthaften Arbeitsverhältnis sind Entgeltumwandlungen nach dieses Urteil grundsätzlich möglich. Soweit ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis vorliegt,  ist eine Entgeltumwandlung grundsätzlich als Betriebsausgabe anzuerkennen, soweit nicht zusätzliche, ungewöhnliche Faktoren und Gestaltungen ins Spiel kommen. 

Der Aufbau einer steuerlich anerkannten Altersversorgung für den Ehepartner aus einem angemessenen Gehalt ist so weiter möglich und durch das Urteile des BFH ist dies-bezüglich mehr Rechtssicherheit gegeben. 

 

Foto(s): Authent-Gruppe


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