BGH bestätigt Widerruf von Basisrentenverträgen

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Mit Urteilen vom 11.10.2023 bestätigte der Bundesgerichtshof zwei Urteile des OLG Stuttgart. In den Urteilen ging es um die Wirksamkeit von Widerrufen von Basisrentenverträgen ("Rürup-Rente"). Die Versicherungsnehmer hatten im Jahr 2009 Basisrentenverträge abgeschlossen und in den Jahren 2019 bzw. 2020 den Widerruf erklärt.

Das OLG Stuttgart hatte in beiden Fällen die Wirksamkeit des Widerrufs festgestellt und den Versicherer zur Rückabwicklung der Verträge verurteilt, da die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß gewesen seien. 

Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt. Seit 2008 muss der Versicherer nicht nur über das Widerrufsrecht selbst, sondern auch über dessen Rechtsfolgen aufklären. Aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kommen im Falle eines Widerrufs allerdings zwei unterschiedliche Rechtsfolgen in Betracht. Welche Alternative zum Tragen kommt, richtet sich dabei maßgeblich danach, auf welche Weise der Vertrag zustande gekommen ist. Während nach die Regelungen des VVG die Auszahlung des Rückkaufswerts zzgl. der Abschluss- und Vertriebskosten vorsehen, sehen die allgemeinen Regelungen die Rückgewähr der beiderseits empfangenen Leistungen und die Herausgabe der gezogenen Nutzungen vor. Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr klar, dass die Widerrufsbelehrung nur dann ordnungsgemäß ist, wenn über beide möglichen Rechtsfolgen vollständig aufgeklärt wird. Dies war in den nunmehr entschiedenen Fällen nicht der Fall. 

Da der Gesetzgeber das Muster für die Widerrufsbelehrung erst im Juni 2010 eingeführt hat, fallen die Belehrungen der einzelnen Versicherer in den Jahren 2008 bis Juni 2010 unterschiedlich aus. Nach unserer Einschätzung dürfte die überwiegende Zahl der Verträge, die in den Jahren 2008 bis 2010 abgeschlossen wurden, von den BGH-Urteilen betroffen sein.

Sollten Sie eine Beitragsfreistellung oder eine Kündigung Ihres Rentenversicherungsvertrag beabsichtigen, sollten Sie auch einen Widerruf in Erwägung ziehen. MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte & Steuerberater stehen Ihnen hierzu im Rahmen einer Erstberatung gern zur Verfügung.


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