BGH: Eltern haften nicht für das illegale Filesharing ihrer minderjährigen Kinder - BGH I ZR 74/12

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.11.2012 entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses nicht für das illegale Filesharing ihrer Kinder verantwortlich sind.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Inhaber des Internetanschlusses - ein Ehepaar - aufgrund des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens verschiedener Musikdateien mittels einer sog. Tauschbörse auf Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Neben dem Ehepaar hatten aber auch noch die drei Kinder Zugriff zum häuslichen Internetanschluss. Nach einer Hausdurchsuchung wurden auf dem PC des 13 jährigen Sohnes sowohl das den Namen der Entscheidung gebende Tauschbörsenprogramm „Morpheus" gefunden, als auch verschiedene Musikdateien.

Das beklagte Ehepaar gab nach Erhalt des Abmahnschreibens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 EUR, als auch die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 EUR.

Das Landgericht Köln (Az.: 28 O 716/10) und das Oberlandesgericht Köln (6 U 67/11) haben der Klage stattgegeben. Der BGH änderte das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23.03.2012 ab und wies die Klage ab.

Der BGH verneinte eine Haftung der Eltern aufgrund einer Verletzung der ihnen obliegenden Aufsichtspflichten für ihr 13 jähriges Kind. Der BGH schloss sich hier der Ansicht an, dass den Aufsichtspflichten dann genüge getan sei, wenn das Kind "über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen" belehrt wurde. Weitergehende Überwachungspflichten würden erst dann entstehen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind gäbe.

Der BGH verneinte auch eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Zwar gäbe es eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung. Diese Vermutung sei aber vorliegend entkräftet gewesen, weil die ernsthafte Möglichkeit bestand, „dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat."

Schließlich verneinte der BGH auch eine Haftung des Anschlussinhabers unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle. Zum einen sie schon die Inbetriebnahme eines Internetanschlusses nicht kausal für die öffentlichen Zugänglichmachung von Tonträgern, so dass auch hier eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht kommt. Bezüglich einer Störerhaftung führte der BGH aus, dass für die Verletzung von prüfpflichten dieselben Maßstäbe heranzuziehen seien, wie bezüglich der Aufsichtspflichten (vgl. oben).

Weitere Informationen zu der BGH-Entscheidung MORPHEUS finden Sie unter www.recht-hat.de

Sievers & Collegen

- Rechtsanwaltskanzlei -

Rheinstraße 11
D-12159 Berlin

Email: f.sievers@recht-hat.de
Fon: + 49 (0) 30 - 323 015 90
Fax: + 49 (0) 30 - 323 015 911
Web: http://www.recht-hat.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Sievers

Beiträge zum Thema