BGH: Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Angaben zur Berechnung fehlerhaft sind

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Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom  28. Juli 2020 , Az.: XI ZR 288/19 entschieden. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Darlehensvertrag hatte die Bank nicht ordnungsgemäß über die Höhe der ihr zustehenden Vorfälligkeitsentschädigung informiert. Nach § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens (lediglich) eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Dieser kann geringer sein als die in § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB aF vorgesehenen Kappungsgrenzen. Davon wich die Bank in dem vom BGH entschiedenen Fall zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem sie die Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein starr in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge bemessen hatte. 

Auch wenn der BGH sich in dieser Entscheidung etwas verklausuliert ausdrückt, sind die Rechtsfolgen weitreichend. Die Frage nach der ordnungsgemäßen Information über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt nicht zu einer Widerrufbarkeit des Darlehensvertrages.

Es entfällt aber der Anspruch auf die gesamte Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag rechtswirksam kündigt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezieht sich dabei auf die Rechtslage in dem Zeitraum 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 .

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger empfiehlt daher  jedem Verbraucher, der beabsichtigt, ein Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen oder dies bereits getan hat, von einem auf Bankrecht spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen, ob er überhaupt zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist und ob bei bereits geleisteter Zahlung gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung gegen die Bank besteht. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen gerne zur Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung. 


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