BGH Online-Sportwetten ohne Lizenz? OLG Stuttgart bestätigt Rückforderung und lässt Revision für Tipico Co. Limited zu!

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Sportwettenanbieter, der ohne gültige deutsche Lizenz operiert, zur Rückzahlung der vom Spieler geleisteten Einsätze verpflichtet ist. Ebenso wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, um grundsätzliche Fragen zur Wirksamkeit von Sportwettenverträgen während eines unionsrechtswidrigen Erlaubnisverfahrens zu klären.

In einem besonders interessanten Fall hat das Oberlandesgericht Stuttgart gleich zwei verbraucherschutzfreundliche Entscheidungen getroffen (Az.: 5 U 212/23). Zum einen hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten, der Sportwettenanbieterin Tipico Co. Limited, gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg (Az.: 4 O 218/23) zurückgewiesen. Ein geschädigter Verbraucher hat an den Online-Sportwetten der Beklagten teilgenommen und dabei 22.500,68 Euro verloren, die er nun zurückfordert. Das Landesgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, und das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurück. Das Gericht stellte fest, dass das Angebot der Beklagten gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) verstieß, insbesondere gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5 GlüStV 2012 sowie gegen § 21 Abs. 4 GlüStV 2012. Daher seien die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nach § 134 BGB nichtig, und der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung.

„Das Gericht hob hervor, dass die Beklagte während des relevanten Zeitraums keine gültige Lizenz besaß und dass ihr Sportwettenangebot auch nicht erlaubnisfähig war. Zudem führte das Gericht aus, dass das Sportwettenangebot nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, insbesondere was die Trennung von Sportwetten und anderen Glücksspielarten und die Einhaltung der Höchsteinsatzgrenzen betraf. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen gutgläubigen Verstoß gegen die Regelungen berufen, da ihr die fehlende Erlaubnis bekannt war“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Er hat sich das obsiegende Urteil vor dem Oberlandgericht Stuttgart erstritten.

Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung ist vor allem die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wichtig. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinausgehen und daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betreffen. Die Revision wird insbesondere zur Klärung der Frage zugelassen, ob ein Sportwettenanbieter, der während eines unionsrechtswidrig durchgeführten Vergabeverfahrens eine Erlaubnis beantragt hat, sich auf die Rechtswidrigkeit des Verfahrens berufen kann, obwohl sein Angebot nicht den materiellen Erlaubnisvoraussetzungen entsprach. Der BGH soll auch klären, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters ausschließt, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten.

Die Entscheidung des BGH könnte von erheblicher Bedeutung sein, weil sie Auswirkungen auf die Gültigkeit von Verträgen zwischen Spielern und Glücksspielanbietern haben könnte, die während eines unionsrechtswidrigen Erlaubnisverfahrens geschlossen wurden. Insbesondere die Frage, ob das Verbot auch dann greift, wenn das Angebot des Anbieters selbst materiell nicht genehmigungsfähig war, steht im Mittelpunkt der Revision. Hierzu wird es aber aller Voraussicht nach nicht kommen. Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung erkläret: „Es ist davon auszugehen, dass der BGH das Verfahren wegen der Vorlage des Themas zum Europäischen Gerichtshof genauso wie das andere Verfahren aus Juli 2024 aussetzen wird. Damit dürfte es annährend ausgeschlossen sein, dass die Online-Sportwettenanbieterin Recht erhält.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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