BGH: Zum Verkauf von Softwarelizenzen aus einer Volumenlizenz / Rechtsanwalt für gebrauchte Software

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1. Urteil

Der BGH (Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13) hat über die Rechtmäßigkeit des Weiterverkaufs einzelner Software-Lizenzen, die ursprünglich zu einer sog. Volumenlizenz gehörten, entschieden. Er ist rechtmäßig. Zur Begründung gab der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des ursprünglichen Rechtsinhabers mit Erstverkauf bzw. Erteilung der Volumenlizenz eingetreten sei. Daher müsse der ursprüngliche Rechtsinhaber in eine Nutzung durch den Nacherwerber nicht notwendigerweise gesondert einwilligen. Das Konstrukt des BGH setzt allerdings für eine Rechtmäßigkeit voraus, dass der Ersterwerber die entsprechend veräußerten Kopien des Computerprogramms für sich selbst unbrauchbar gemacht habe. Konkret ging es in dem Fall um den Weiterverkauf der Computerprogrammpakete „Adobe Creative Suite Web Premium“ und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme „Adobe Photoshop Extended“, „Adobe InDesign“, „Adobe Illustrator“, „Adobe  Flash Professional“, „Adobe Fireworks“, „Adobe Dreamweaver“ und/oder „Adobe Acrobat Professional“, nämlich in der Version „Adobe Creative Suite 4 Web Premium“ und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme „Adobe Photoshop CS4 Extended“, „Adobe InDesign CS4“, „Adobe Illustrator CS4“, „Adobe Flash CS4 Professional“, „Adobe Fireworks CS4“, „Adobe Dreamweaver CS4“ und/oder „Adobe Acrobat 9 Professional“. Den Volltext des Urteils finden Sie auf unserer Kanzleiseite.

2. Warum zu den Rechtsanwälten Dr. Damm & Partner?

Sie haben eine Abmahnung wegen des Vertriebs von gebrauchter Software erhalten? Oder Sie benötigen vorab Beratung? Dann lassen Sie sich von mir als Fachanwalt für IT-Recht beraten. Ich habe zahlreiche Verfahren mit Microsoft, BSA und Adobe geführt. Auch wissenschaftlich habe ich mich im Rahmen meiner Doktorarbeit mit dem Softwarehandel befasst. Meine Promotion an der Wilhelms-Universität Münster am Lehrstuhl des anerkannten Medienrechtlers Prof. Dr. Thomas Hoeren (ITM – Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht) lautete: „Zivil-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Fragen zum Handel mit Software“. Unsere Kanzlei hat über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren im IT-Recht und hat z. B. urheberrechtliche Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Auf unserer Kanzleihauptseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die beinahe werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Hinweis

Fälle wegen des angeblich unerlaubten Vertriebs von gebrauchter Software müssen nicht zwangsläufig in einem Gerichtsverfahren enden. Häufig kann mit Hilfe eines erfahrenen Softwarerechtlers eine außergerichtliche Erledigung herbeigeführt werden, wobei dann allerdings beachtet werden muss, dass mit einer falschen strafbewehrten Unterlassungserklärung (im Falle einer Abmahnung) der Gesamtschaden empfindlich vergrößert werden kann. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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