(Bild) Abmahnung d. pixel.Law, Winterstein Rechtsanwälte, Waldorf Frommer, deubelli, Greyhills

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Mittlerweile gibt es jede Menge Anwaltskanzleien, die für ihre Auftraggeber wegen der unerlaubten Nutzung von Fotos bzw. Lichtbildern, umgangssprachlich auch „Fotoklau“ genannt, Abmahnungen verschicken.

In der Vergangenheit haben beispielsweise folgende Kanzleien und Rechtsanwälte Abmahnungen für Ihre Auftraggeber ausgesprochen:

pixel.Law Rechtsanwälte GbR im Auftrag der Herren Peter Kirchhoff und Benjamin Thorn,

Winterstein Rechtsanwälte für die Abercrombie & Fitch Trading Co. (wg. Verwendung von Originalproduktfotos)

Waldorf Frommer im Auftrag der Corbis

deubelli im Auftrag der jump Fotoagentur (Inh. Susanne Treubel)

oder

Greyhills Rechtsanwälte für die nemcomed GmbH

Der Abgemahnte soll im Internet, beispielsweise auf seiner Webseite oder auf Ebay oder Amazon, unerlaubt Fotos genutzt haben. Dieser „Fotoklau“ stellt nach den Angaben der Kanzleien eine Urheberrechtverletzung dar, da dem Auftraggeber der jeweiligen Kanzlei die Rechte an dem Foto bzw. Lichtbild zustehen.

Die Anwaltskanzleien fordern den Abgemahnten im Namen ihrer Auftraggeber auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Auch soll er laut Abmahnung einen Geldbetrag zahlen, welcher je nach Rechteinhaber und abmahnender Kanzlei unterschiedlich beziffert wird. Der eingeforderte Betrag setzt sich regelmäßig zusammen aus Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz für entgangene Lizenzeinnahmen. In der Regel wird auch die Entfernung des jeweiligen Fotos von der jeweiligen Webseite oder aus dem Inserat gefordert. In manchen Fällen wird vor Bezifferung des genauen Betrages eine Auskunft über der den genauen Zeitraum der Nutzung der Fotos gefordert, um den zu zahlenden Betrag danach zu errechnen.

Wegen der drohenden Abmahnungen sollte bei der Nutzung von Fotos im Internet daher immer darauf geachtet werden, ob die Nutzung auch rechtlich zulässig ist oder Rechte anderer Personen wie z.B. Urhebern oder Rechteinhabern an dem Foto/Lichtbild bestehen.

Natürlich ist es verständlich, dass man nach Erhalt einer solchen Abmahnung die Angelegenheit so schnell wie möglich „vom Tisch“ haben möchte. Dennoch ist das Ignorieren der Abmahnung, wie ein „heißer Tipp“ in einigen Internetforen lautet, keine Lösung! Denn gerade hierin liegt eine der Gefahren von Abmahnungen: Bei Nichtreaktion kann die jeweilige Kanzlei für ihren Auftraggeber u.U. bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie beantragen. Hier werden von den Gerichten teilweise sehr hohe Streitwerte angesetzt. Lassen Sie es nicht erst soweit kommen!

Daher sollten Sie sich nach Erhalt einer Abmahnung direkt mit einem auf den Bereich Urheberrecht und Abmahnungen spezialisierten Anwalt in Verbindung setzten, damit dieser zunächst prüft, ob die Abmahnung zu Recht gegen Sie ausgesprochen wurde. Sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse auch von Anrufen oder unbedachten und spontanen Zahlungen an die abmahnende Kanzlei ab. Ebenfalls ist es nicht zu Ihrem Vorteil, eine vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Besser ist es, eine modifizierte Unterlassungserklärung von einem fachkundigen Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Diese ist individuell und speziell auf Ihren jeweiligen Fall gemünzt.

Wir stehen Ihnen gerne nach Erhalt einer Abmahnung beratend zur Seite. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail, um die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die Abmahnung zu erfragen. Wir übernehmen die gesamte außergerichtliche Tätigkeit und Korrespondenz zu einem günstigen Pauschalpreis und sind sogar am Wochenende für Sie erreichbar!

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.abmahnsoforthilfe.de

 


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