Bis wann muss der Vermieter über die Betriebskosten abgerechnet haben?

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen (vgl. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Hat der Vermieter innerhalb dieser 12 Monatsfrist die angefallenen Betriebskosten nicht abgerechnet, dann kann er keine Betriebskostennachzahlung mehr verlangen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht verschuldet hat. Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er sich allerdings zurechnen lassen.

Wenn der Vermieter innerhalb der 12 Monate abgerechnet hat, diese Abrechnung aber fehlerhaft ist, so stellt sich Frage, ob er die Fehler noch korrigieren darf. Hierbei ist zwischen formellen und inhaltlichen (materiellen) Fehlern zu unterscheiden. Korrekturen formeller Fehler sind nicht mehr möglich. Dagegen darf der Vermieter inhaltliche Fehler auch noch nach Fristablauf korrigieren. Allerdings darf die Korrektur nicht dazu führen, dass sich die Nachzahlungsforderung erhöht. Sie darf nicht zu Lasten des Mieters auswirken.

Hat der Mieter die Betriebskostenabrechnung erhalten, dann hat er seinerseits 12 Monate Zeit, um die Abrechnung zu prüfen und dem Vermieter etwaige Einwendungen mitzuteilen. Für alle Fragen rund ums Mietrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gern zur Verfügung.

Kontakt: 

Dr. Blum & Hanke Rechtsanwälte
Walther-Nernst-Straße 1
D - 12489 Berlin

Tel.: (030) 46 72 40 57 0
Fax: (030) 46 72 40 57 9

Email: kanzlei@blum-hanke.de
Internet: www.blum-hanke.de

Zweigstelle Blankenfelde:

Zossener Damm 52
15827 Blankenfelde

Tel.: (033 79) 31 35 433
Fax: (033 79) 31 35 434



Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Beiträge zum Thema