Bis zum 21.06.2016 Immobiliendarlehen widerrufen und Zinsen sparen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Viele Bürger haben sich Ihren Traum erfüllt und eine Immobilie gekauft oder gebaut. Die Belastungen aus den Darlehen sind hoch und langfristig und zehren ein gutes Stück des Einkommens auf. Die meisten Kredite dürften zudem in Zeiten geschlossen worden sein, in denen der Zins weit höher war als heute. Während also die Zinsen auf ein Rekordtief sinken, sind viele Immobilienbesitzer scheinbar gezwungen, bis Ende der Zinsbindungsfrist alte Hochzinsen zu zahlen.

Der Widerruf des Darlehens („Widerrufsjoker“) macht dem Umstieg auf den Niedrigzins möglich. Die ursprünglich nur zweiwöchige Widerrufsfrist wird nämlich unbegrenzt, wenn die Widerrufsbelehrung den strengen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, was nach Expertenmeinung in 80 % der Verträge der Fall ist. Resultat: Die Bank muss den Verbraucher ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag entlassen und unter Umständen noch Geld erstatten. Um Ärger zu vermeiden, bieten viele Banken auf einen Anwaltsbrief hin einen günstigeren Zins an, was viel Geld spart.

Aber die Zeit rennt davon: Wurde der Vertrag zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen, ist der Widerruf aufgrund einer aktuellen Gesetzesänderung nur noch bis einschließlich dem 21.06.2016 möglich.

Notwendig, aber auch ausreichend ist, wenn die Erklärung des Widerrufs eines der betroffenen Verträge der betroffenen Bank oder Sparkasse am Dienstag, 21. Juni 2016, zugeht.

Gleichwohl ist es riskant, wenn die Widerrufserklärung die Bank oder Sparkasse am Dienstag, 21. Juni 2016, erst um 23.59 Uhr erreicht. Ein wirksamer Zugang liegt eigentlich erst vor, wenn mit Kenntnisnahme gerechnet werden darf. Bei vielen Banken und Sparkassen ist das laut Geschäftsbedingungen taggleich nur bei Eingang bis 18 Uhr gewährleistet. Wo nichts geregelt ist, kann auch das schon zu spät sein. Gerichte könnten geneigt sein, hier einen verspäteten Zugang anzunehmen.

Die rechtzeitige Absendung des Widerrufs am 21.06.2016 allein dürfte nicht reichen. Die rechtzeitige Absendung wahrt zwar dem Wortlaut der Belehrungen zufolge die Widerrufsfrist. Aber die Einhaltung der Widerrufsfrist ist zu unterscheiden von der gesetzlichen Befristung, die nun der Gesetzgeber eingeführt hat. Das Widerrufsrecht muss ausgeübt sein, bevor es der neuen gesetzlichen Regelung gemäß erloschen ist. Rechtzeitig ausgeübt wird das Widerrufsrecht daher nur, wenn die Widerrufserklärung der Bank oder Sparkasse am 21.06.2016 zugeht, wobei – siehe oben – sicherheitshalber die üblichen Geschäftszeiten der Bank berücksichtigt werden sollten.

Vor allem Kunden der Mittelbrandenburgischen Sparkasse, aber auch die aller anderen Sparkassen, der ING-DiBa AG, der DKB AG, der Victoria Lebensversicherung AG, der DSL Bank und der Volks- und Raiffeisenbanken sollten ihre Rechte wahren.

Nachträgliche Ergänzung vom 28.11.2017: Auch bei vor dem 10.06.2010 geschlossenen Verträgen könnte das "ewige" Widerrufsrecht" weiterhin möglich sein! Sollte das dem Darlehensnehmer vorliegende Vertragsexemplar nicht seine damalige Unterschrift beinhalten, könnte das Widerrufsrecht fortdauern. Hat er also nur ein Exemplar ohne jede Unterschrift oder nur mit der des Bankmitarbeiters, kann ein Widerruf erfolgreich sein! Siehe hierzu auch den Rechtstipp vom 13.11.2017: Update Widerrufsjoker Immobiliendarlehen 2017.

Rechtsanwalt Dr. Schweers berät Sie gern. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie Rechtsanwalt Dr. Schweers ausdrücklich darauf hin.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Stefan Schweers

Beiträge zum Thema