BMW-Abgasskandal vor dem Oberlandesgericht Köln: Landgericht Köln muss neu verhandeln!

  • 3 Minuten Lesezeit

Im Dieselabgasskandal von BMW hat das Oberlandesgericht Köln auf die Berufung des Klägers ein Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben, da das Urteil an einem wesentlichen Verfahrensfehler in Gestalt einer Gehörsverletzung leide. Das zeigt einmal mehr, dass Gerichte im Abgasskandal Klagen geschädigter Verbraucher nicht einfach als unbegründet verwerfen könnten.

Wer meint, BMW sei ein weißer Ritter im bösen Dieselabgasskandal der deutschen Automobilindustrie, muss sich mittlerweile eines Besseren belehren lassen. Unter anderem hat BMW vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.05.2021, Az.: 19 U 134/20) eine böse Niederlage einstecken müssen. Das Oberlandesgericht Köln hob auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.10.2020 (Az.: 36 O 59/19) einschließlich des ihm ab dem 20.08.2020 zugrundeliegenden Verfahrens auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Köln zurück.

Der Hintergrund: Im Februar 2016 erwarb der Kläger einen gebrauchten BMW M550d X-Drive mit der Abgasnorm Euro 6 für 72.200 Euro. Im Februar 2018 kam es von BMW zu einem Rückruf. Die Regeneration des NOx-Speicherkatalysators werde nicht häufig genug ausgelöst. Ein Software-Update sollte Abhilfe schaffen. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) startete einen Rückruf. In dem Rahmen teilte BMW laut Urteil mit, das Fahrzeug sei mit einer korrekt entwickelten, aber für die gegenständliche Modell-Version nicht geeigneten Software ausgestattet, welche dazu führe, dass der Regenerationszyklus des NOx-Speicherkatalysators bei den betroffenen Modellen im Gegensatz zu den Modellen mit dem Kombinationssystem aus SRC und NOx-Speicherkatalysatorsystem mit demselben Motor nicht häufig genug auslöse. Abhilfe werde durch ein für den Kunden kostenloses Softwareupdate geschaffen.

„Der Kläger wollte dies nicht hinnehmen führte demnach vor dem Landgericht Köln in erster Instanz aus, dass der BMW mit Hilfe verschiedener unzulässiger Abschalteinrichtungen die Abgasreinigung manipuliere. Dazu gehörten unter anderem über eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung, also ein Thermofenster, eine Höhenmessungs-Abschalteinrichtung und eine Lenkwinkelerkennung. Diese und weiteren Vorrichtungen dienen bekanntlich auch bei anderen Herstellern alleine dem Zweck, auf dem Prüfstand die Abgasnorm einzuhalten. Im realen Straßenbetrieb werden die zulässigen Grenzwerte dann erheblich überschritten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Daraus habe die Forderung nach Schadenersatz im Sinne einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB geführt. Das von BMW angebotene Software-Update hatte der Kläger nicht durchführen lassen, denn es führe seiner Ansicht nicht dazu, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten würden. Sein Schaden bestehe im geringeren Fahrzeugwert und darin, dass er mit der Untersagung des weiteren Betriebs nach 5 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung rechnen müsse, führt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung aus.

„Diese Argumente hat das Landgericht verworfen. Ein Schadenersatzanspruch bestehe nicht, weil der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass die Beklagte Fahrzeuge mit illegalen Abschalteinrichtungen in den Verkehr gebracht habe. Die Behauptung der im Fahrzeug verbauten zahlreichen prüfstandbezogenen Abschalteinrichtungen sei ins Blaue hinein erfolgt. Das sah das Oberlandesgericht Köln anders. Es stellte heraus, dass das Urteil an einem wesentlichen Mangel in Gestalt einer Gehörsverletzung leide, weil die Einholung eines klägerseits angebotenen Sachverständigengutachtens zur Frage einer prüfstandoptimierten Umschaltlogik bei dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs unterblieben sei. Vielmehr sei auf Basis des klägerischen Vortrags ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB hinreichend schlüssig dargelegt. Das Landgericht hätte diesem von der Beklagten bestrittenen Vortrag durch Beweiserhebung nachgehen müssen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Das Urteil zeige einmal mehr, dass Gerichte im Abgasskandal Klagen geschädigter Verbraucher nicht einfach als unbegründet verwerfen könnten.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema