Bürgschaft – Formen von Bürgschaften und ihre Folgen für den Bürgen

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Eine Bürgschaft ist immer auch mit Konsequenzen verbunden. Doch wie weit die Konsequenzen reichen, hängt auch damit zusammen, um welche Art von Bürgschaft es sich genau handelt.

Grundform der Bürgschaft

Die Grundform der Bürgschaft ist im Gesetz verankert: „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.“ 

Das bedeutet also nichts anderes, als dass ein Bürge sich verpflichtet, ggf. die Schulden eines anderen zu bezahlen. Und das Gesetz stellt dabei sogar klar, dass die Bürgschaft auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden kann.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Im Laufe der Zeit haben sich in der Praxis Sonderformen von Bürgschaften entwickelt, die immer wieder vorkommen und etwas anders regeln. So geht der gesetzliche „Normalfall“ davon aus, dass der Bürge nicht zahlen muss, bevor der Gläubiger erfolglos versucht hat, vom Hauptschuldner sein Geld zu bekommen. 

Die Praxis sieht allerdings oft anders aus. Gerade Banken lassen sich in aller Regel eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft geben. In diesem Fall kann die Bank sofort die Zahlung von Bürgen verlangen, ohne es erst einmal bei ihrem eigentlichen Kunden zu versuchen. Im Prinzip haftet der Bürge bei dieser Form der Bürgschaft also genauso wie der Bankkunde.

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Im Normalfall kann sich der Bürge auch mit allem verteidigen, was auch der Hauptschuldner geltend machen könnte. Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist das nicht möglich. Hier muss der Bürge sofort „ohne Wenn und Aber“ zahlen. Dann kann der Bürge nur noch im Nachhinein versuchen, sein Geld zurück zu bekommen.

Höchstbetragsbürgschaft

Im gesetzlichen Normalfall bestimmt sich die Haftungshöhe des Bürgen nach dem jeweiligen Stand der verbürgten Hauptforderung. Im Prinzip haftet der Bürge dann mit seinem ganzen Vermögen. Im Vertrag kann aber – und wird oft auch – ein Höchstbetrag vereinbart und damit das Haftungsrisiko auf diesen Betrag begrenzt, also eine sogenannte Höchstbetragsbürgschaft vereinbart werden.

Mietkautionsbürgschaft

Bei Anmietung einer Wohnung fordert der Vermieter häufig eine Mietkaution. Diese muss nicht unbedingt in bar gezahlt werden, ebenso möglich ist die Stellung einer sogenannten Mietkautionsbürgschaft. In diesem Fall verbürgt sich etwa eine Bank – natürlich gegen Gebühr – gegenüber dem Vermieter für die Kaution.

Mietbürgschaften

Bei sogenannten Mietbürgschaften verbürgen sich z. B. Eltern von Studenten gegenüber dem Wohnungsvermieter ihrer Kinder. Das erhöht die Bereitschaft mancher Vermieter, die Wohnung überhaupt erst an das – möglicherweise finanzschwache – Kind zu vermieten. Dann kann der Vermieter bei Zahlungsschwierigkeiten der Kinder die Miete auch von den Eltern verlangen.

Über die Kanzlei Mutschke

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Mandanten, die planen, eine Bürgschaft einzugehen sowie Mandanten, die zur Zahlung aus einer Bürgschaft aufgefordert werden. Die Kanzlei ist deutschlandweit tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Beiträge zum Thema