Bundesarbeitsgericht: Bei Dauer-Nachtarbeit erhöht sich Nachtarbeiterzuschlag auf 30%

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Nachtarbeitnehmer haben bei fehlenden tarifvertraglichen Ausgleichszahlungen nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist aber ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Nacht-Arbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch auf 30 %, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat.

Nachtarbeiter fordert höheren Zuschlag

Der Kläger ist bei der Beklagten als LKW-Fahrer tätig. Seine Arbeitszeit beginnt abends in der Regel um 20:00 Uhr und endet erst morgens um 06:00 Uhr. Eine Tarifgebundenheit besteht nicht. Der Arbeitgeber zahlte auf den Nachtzuschlag lediglich 11 %, zuletzt 20 %. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die Feststellung, dass der Nachtarbeitszuschlag 30 % des Stundenlohnes betrage bzw. Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.

Die Klage war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht nur teilweise. Die Erfurter Richter des Bundesarbeitsgerichts gaben der Revision des Klägers statt und entschieden zu seinen Gunsten: Bestehe wie im Arbeitsverhältnis der Parteien keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, hätten Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. Regelmäßig sei dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Allerdings käme eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs in Betracht, wenn während der Nachtarbeit beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht.

Höherer Ausgleichsanspruch bei Dauernachtdienst

Umgekehrt könne eine höhere Arbeitsbelastung auch zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine solche erhöhte Belastung liege nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöhe sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringe, stehe ihm auch ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30 % zu.

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