Bundesarbeitsgericht: Unwirksame Sozialplanabfindung wegen Benachteiligung behinderter Arbeitnehmer

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Eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Bemessung einer Sozialplanabfindung ist unwirksam, wenn sich schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die in gleicher Weise wie sie von einem sozialplanpflichtigen Arbeitsplatzverlust betroffen sind, schlechter darstellt.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im konkreten Fall wurde die Abfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer nur pauschal berechnet, während die Berechnung ansonsten individuell auf den jeweiligen Arbeitnehmer zugeschnitten erfolgte.

Unterschiedliche Berechnung der Abfindung

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Nach einem vereinbarten Sozialplan errechnete sich die Abfindung für den Arbeitsplatzverlust wegen einer Betriebsänderung individuell nach dem Bruttomonatsgehalt, der Betriebszugehörigkeit und einem Faktor.

Die hiernach ermittelte Abfindung war bei vor 1952 geborenen Arbeitnehmern auf maximal 40.000,00 € begrenzt.

Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente beanspruchen könnten, waren hingegen von dieser individuellen Abfindungsberechnung ausgenommen. Sie sollten lediglich eine Abfindungspauschale in Höhe von 10.000,00 € erhalten sowie einen Zusatzbetrag von 1.000,00 €.

Weitere Abfindungszahlung gefordert

Der 1950 geborene und schwerbehinderte Kläger war seit Mai 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.03.2012 erhielt er eine Abfindung von 10.000,00 €, die sich aber nach der individuellen Formelberechnung ansonsten auf 64.558,00 € belaufen hätte. Mit seiner Klage hat er zuletzt die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 30.000,00 € verlangt (weil er unter Berücksichtigung der Begrenzung des Rentenalters weniger gefordert hat).

Klage in allen Instanzen erfolgreich 

In diesem Umfang haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten, also Arbeitgeber, hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Denn eine Differenzierung im Sozialplan für die Berechnung einer Abfindung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, hier behindert und nicht behindert, hat die Diskriminierungsverbote des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten.

Benachteiligung behinderter Arbeitnehmer gerügt

In der Regelung über den pauschalierten Abfindungsbetrag für Arbeitnehmer, die wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigt sind, liege eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Ungleichbehandlung.

Diese benachteilige behinderte Arbeitnehmer, denen nach einer für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer geltenden Berechnungsformel ein höherer Abfindungsbetrag zustehen würde.

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