Bundesregierung: Der Mindestlohn soll 2017 auf 8,84 € steigen

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Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 01.01.2017 von brutto 8,50 € je Stunde auf 8,84 € je Stunde steigen. Das hat jetzt die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung vorgeschlagen.

Die Mindestlohn-Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex des statistischen Bundesamtes orientiert. Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich 2016 erstmals gezahlt haben. Dabei ist Maßstab der tarifliche Stundenlohn (ohne Sonderzahlungen) und deren monatliche Entwicklung. Laut dem statistischen Bundesamt entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4 %. Der öffentliche Dienst mit seiner Tariferhöhung ab 01.03.2016 eingerechnet. Dieser wird dann aber bei der nächsten Anpassung im Jahr 2018 ausgeklammert, damit man ihn nicht doppelt anrechnet. Deshalb stellte die Mindestlohn-Kommission für die nächste Entscheidung in 2018 (gültig dann ab 01.01.2019) bereits einen Tarifindex von 3,2 % fest.

Keine Verwerfungen am Arbeitsmarkt festgestellt

Bei ihrer Entscheidung hat die Kommission auch geprüft, ob der Mindestlohn den Arbeitnehmer auch angemessen schützt. Denn: Der Mindestlohn darf den fairen Wettbewerb und die Beschäftigung nicht gefährden. „Es gibt keine Verwerfungen am Arbeitsmarkt“, so stellte ein Kommissionsmitglied auf Gewerkschaftsseite fest.

Abweichungen vom Mindestlohn nur noch bis Ende 2016 möglich

Bis zum 31.12.2016 läuft die Übergangsregelung aus, die es erlaubt, Tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen. Übergangsweise gelten noch in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne.

Spätestens zum 01.01.2017 müssen die Beschäftigten auch hier mindestens 8,50 € bekommen.

Ab Januar 2018 entfällt auch Sonderregelung für Zeitungsausträger und Saisonarbeiter

Zwei Sonderregelungen gelten für Zeitungsausträger und Saisonkräfte: Zeitungsausträger müssen im Jahr 2016 mindestens 7,23 € brutto pro Stunde verdienen (das sind 85 % des gesetzlichen Mindestlohnes). Ab dem 01.01.2017 haben sie dann Anspruch auf Brutto 8,50 €.

Ab dem 01.01.2018 gilt auch für Zeitungsausträger dann der neu festgesetzte Mindestlohn.

Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können sie kurzfristig statt 50 bis 70 Tage pro Jahr Sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018. Ab dem 01.01.2017 müssen alle Beschäftigten in allen Branchen einen Mindestlohn von wenigsten 8,50 € erhalten. Ab 01.01.2018 gilt der von der Mindestlohn-Kommission festgesetzte Mindestlohn ohne jede Einschränkung.

Rund 3,7 Millionen Arbeitnehmer profitieren vom Mindestlohn

Die Bundesregierung hat in ihrer Mitteilung darauf hingewiesen, dass der Mindestlohn die Beschäftigten in niedrig Lohn Branchen vor Dumping-Löhnen schützen würde. Rund 3,7 Millionen Arbeitnehmer profitieren von der gesetzlichen Lohnuntergrenze; dies gilt vor allem für Ungelernte. Der Zoll kontrolliert, ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten. Verstöße gegen die Zahlung des Mindestlohnes können den Arbeitgeber Geldbußen bis zu 500.000,00 € kosten. Bußgelder werden zum Beispiel fällig, wenn Arbeitgeber in bestimmten Branchen und bei geringfügig Beschäftigten gegen Dokumentationspflichten verstoßen. Das betrifft zum Beispiel das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft.

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