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Bundesverfassungsgericht: ESM zulässig – aber unter Auflagen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
[image]Die Zahlen sind gewaltig: mindestens 190 Milliarden Euro Haftungssumme, Entwicklung nach oben ungewiss - mehr als 37.000 Verfassungsbeschwerden, aus verschiedensten politischen Lagern. Allen gemeinsam ist die Angst, dass Deutschland seine Haushaltskontrolle infolge der Zustimmung des Bundestages zum ESM dauerhaft verliert, aber auch die Verletzung eigener Grundrechte. Immerhin ist bereits jetzt ein Geldbedarf von bis zu 1 Billion Euro möglich. Der würde das ESM-Gesamtvolumen von 700 Milliarden Euro überschreiten.

Kein Ausufern der derzeitigen Haftungssumme

Nun ist die vorläufige Entscheidung in der schon rein zahlenmäßig größten wie folgenreichsten Verfassungsgerichtsentscheidung da: Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) ist nicht gescheitert. Der Bundespräsident kann den ESM-Vertrag unterschreiben, dem der Bundestag Ende Juni zugestimmt hatte.

Auflagen des Verfassungsgerichts sollen aber sicherstellen, dass Deutschland die Kontrolle nicht verliert. Erste Auflage ist es sicherzustellen, dass die derzeitige Haftungssumme von 190 Milliarden nicht an Deutschland vorbei erhöht werden könne. Die Regelungen des ESM-Vertrages seien insofern nicht klar genug. Keine Vorschrift dürfe so ausgelegt werden, dass sich eine höhere Haftungssumme ergebe, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsrichter fordern, dass die derzeit 21,7 Milliarden in bar und 168,3 Milliarden in Form von Bürgschaften, die Deutschland dem ESM beisteuert, nicht ohne das Einverständnis des deutschen Vertreters im ESM-Gouverneursrat überschritten werde. Eine feste Obergrenze ist das nicht. Und ebenso keine Lösung, wenn die Realität die Auflage eines Tages auf die Probe stellt. Die Folgen seien für die Entscheidung jedoch wenig ausschlaggebend. Das Verfassungsgericht betonte, das sein Maßstab die Verfassung sei und damit vor allem die Frage, ob sie die Gesetze rund um den ESM legitimiere.

Entscheidungen nur auf demokratische Grundlage

Weitere Auslegungsrisiken sieht das Bundesverfassungsgericht deshalb bei der Information der gesetzgebenden Organe im Rahmen des ESM. Die demokratische Legitimation als unverrückbarer Kern des Grundgesetzes dürfe keine Lücken haben. Nur als demokratisch legitimierte Rechtsgemeinschaft habe auch Europa eine Zukunft, so der Bundesverfassungsgerichtspräsident. Bundestag und Bundesrat müssten daher umfassend über die Schritte des ESM informiert werden. Der ESM dürfe nicht im Geheimen agieren.

Im Übrigen wurde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes abgelehnt. Ebenso sah das Gericht wegen einer drohenden Inflationsgefahr das Grundrecht auf Eigentum nicht beeinträchtigt - jedenfalls solange die EZB nicht vehement diesen Kurs fahre. Das sei aber derzeit nicht der Fall.

Umfangreichere Prüfung als in anderen Eilverfahren

Dem Umstand der Entscheidung im Eilverfahren entsprechend, beschränkte sich das Bundesverfassungsgericht auf eine wenn auch umfangreichere summarische Prüfung der Folgen der völkerrechtlich bindenden Gesetze. Die Entscheidung ist daher nicht komplett. Der Ankauf von Anleihen durch die EZB bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Diese Frage der sogenannten ausbrechenden Rechtsakte, betreffe nicht die Vereinbarung der Verfassung mit der völkerrechtlichen Bindung aufgrund der hier angegriffenen Gesetze. Aus den gleichen Erwägungen wurde der kurz zuvor von Herrn Gauweiler eingereichte Eilantrag abgelehnt. Aus Karlsruhe werden daher bald weitere Entscheidungen zum Euro kommen.

(BVerfG, Urteil v. 12.09.2012, Az.: 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12)

(GUE)

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