BVerwG: Untersuchungsanordnung vor Versetzung in den Ruhestand nicht isoliert angreifbar

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Das BVerwG hat entschieden, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gem. § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern – falls der Beamte der Anordnung nicht folgt – nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar sei (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, juris; s. a. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 10/2019 Anm. 6 sowie von Roetteken, jurisPR-ArbR 21/2019 Anm. 5).

Zu Grunde lag ein Eilantrag eines Beamten beim BND, der seit Jahren eine höhere Anzahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten aufwies und zuletzt ununterbrochen krank war. Die Dienstherrin forderte ihn deshalb auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung und ggf. einer weiteren Zusatzbegutachtung zu unterziehen. Der Antragsteller unterzog sich der amtsärztlichen Untersuchung, verweigerte aber die vom Amtsarzt für erforderlich gehaltene fachärztliche Zusatzuntersuchung und begehrt insoweit vorläufigen Rechtsschutz.

Das BVerwG hat den Eilantrag gem. § 44a Satz 1 VwGO mit o. g. Beschluss für unzulässig erachtet und den Rechtsschutz gegen (im Zweifel rechtswidrige) Untersuchungsanordnung in das ggf. nachfolgende Zurruhesetzungsverfahren verlagert (a. a. O.). Weiter gölten bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) wegen längerer Fehlzeiten des Beamten gestützten Untersuchungsanordnung die zu Fällen einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht (a.a.O.). Auch bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) stütze, könnten – unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) liegende – Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen (a.a.O.). Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) könne sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken (a. a. O.). Eine Untersuchungsanordnung könne sich – wenn erforderlich – auf mehrere Termine und thematisch verschiedene (fach-)ärztliche Untersuchungen erstrecken; insbesondere könne sie beinhalten, dass sich der Beamte ggf. einer von dem beauftragten (Amts-)Arzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen habe (a. a. O.).

Mit seiner Entscheidung zum Rechtsschutz setzt sich das BVerwG in Widerspruch zur ganz h. M. in der Literatur sowie in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und wirft zahlreiche weitere (insbesondere verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche) Fragen auf (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 21/2019 Anm. 5)

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