Checkliste: Kündigung auf ärztlichen Rat

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Das Arbeiten kann in vielfältiger Weise krankheitsbedingte Probleme verursachen, sowohl physisch als auch psychisch. Unter diesen Umständen kann es passieren, dass Arbeitnehmer die ärztliche Empfehlung zur Eigenkündigung erhalten. Dieser Empfehlung sollten sie jedoch nicht ohne Bedenken nachgehen, ansonsten könnten sie eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes I (§ 159 Abs. 1 Nr. 19 SGB III) von zwölf Wochen riskieren.

Die folgende Checkliste soll Arbeitnehmern, die sich in einer solchen Situation befinden dabei helfen, eine Sperrzeit zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zur vorrübergehenden Arbeitslosigkeit zum Wohle der Gesundheit zu gewährleisten.

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Vorliegen eines „wichtigen Grundes“


Vorausgesetzt der Arbeitnehmer hat sich arbeitslos gemeldet und erfüllt die Anwartschaftszeit, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld (§§ 136 I Nr.1, 137 SGB III). Abhängig vom Alter des Arbeitnehmers und der Beschäftigungszeit erhält der Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit (§ 147 SGB III) je nach familiärer Situation (§ 149 SGB III) 60 - 67% seines bisherigen Lohns als „Arbeitslosengeld I“.

Im Falle einer Eigenkündigung riskiert der Arbeitnehmer immer eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 III SGB III). Das Vorliegen eines sog. „wichtigen Grundes“ 

(§ 626 I BGB) ist entscheiden, weil es die Sperrzeit verhindern kann.


Prüfung des "wichtigen Grundes"


Kontaktieren Sie Ihren Arzt oder Facharzt, um die gesundheitlichen Probleme zu dokumentieren, die durch die bisherige Arbeit verursacht wurden.

Lassen Sie sich eine ärztliche Empfehlung zur Niederlegung der Beschäftigung geben, die bestätigt, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ratsam ist. Ein auf ärztlichen Rat basierendes Vorgehen stellt einen „wichtigen Grund“ dar.

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über mögliche Behandlungsoptionen oder alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, um Ihre Gesundheit zu erhalten und eine Eigenkündigung zu vermeiden, falls dies für Sie möglich ist. So soll der Arbeitgeber davon überzeugt werden, dass der Arbeitnehmer versucht hat die Eigenkündigung zu umgehen.


Dokumentation des Gesundheitszustandes


Halten Sie alle ärztlichen Unterlagen und Atteste sorgfältig fest, um den Grund für die Kündigung zu dokumentieren, denn die Beweislast liegt bei Ihnen.

Stellen Sie sicher, dass die ärztlichen Unterlagen die Einschränkungen Ihrer Leistungsfähigkeit und die Empfehlung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar belegen.

Bereiten Sie eine schriftliche Begründung für die Eigenkündigung vor, die auf die ärztlichen Empfehlungen und Ihre gesundheitlichen Gründe eingeht.


Einholen von benötigten Formularen und Nachweisen


Informieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit über die benötigten Formulare für die Arbeitslosmeldung nach einer Eigenkündigung.


Die Agentur für Arbeit stellt Ihnen außerdem ein spezifisches Formular zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat (zum Formular) zur Verfügung. Dieses ist aber nicht zwingend notwendig.


Alternativ können Sie auch sicherstellen, dass das ärztliche Attest die Empfehlung zur Aufgabe der Beschäftigung und die gesundheitlichen Gründe enthält. Das wäre genügend.


 Entscheidung über die Kündigungsart (ordentlich oder außerordentlich)


Sollte Sie eine ordentliche Kündigung bevorzugen, dann genügt es das Kündigungsschreiben, ohne jegliche Grundangaben, bei der zuständigen Person bzw. Abteilung zu hinterlegen. Hier gilt es lediglich die Kündigungsfrist zu beachten.


Tendieren Sie zu einer fristlosen Kündigung, dann muss das Kündigungsschreiben auch unter der Angabe eines „wichtigen Grundes“ erfolgen. Eine Kündigung auf ärztlichen Rat, zur Erhaltung der eigenen Gesundheit gilt grundsätzlich als ein „wichtiger Grund“.


Beachten Sie den richtigen Zeitpunkt für Ihre Eigenkündigung, um mögliche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld nicht zu gefährden.

Achten Sie darauf, dass Sie sich nach der Kündigung arbeitslos melden, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend zu machen.


In Betracht ziehen einer Meldung als „arbeitsunfähig“


Erwägen Sie, sich arbeitsunfähig zu melden, wenn Ihr Arzt dies empfiehlt und Ihre Gesundheit eine Fortsetzung der Arbeit unmöglich macht.

Als arbeitsunfähiger Arbeitnehmer würde Sie insgesamt sechs Wochen weiterhin ihre Lohnzahlung erhalten. Nach diesen sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Ihnen für einen Zeitraum von 78 Wochen Krankengeld, welches 70 % des Lohns beträgt.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über die Arbeitsunfähigkeit und beachten Sie die Fristen und Formvorschriften für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.


Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber wird keine Sperrzeit verhängt.


Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren


Holen Sie vor der Kündigung den Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht ein, um Ihre Rechte und Optionen zu klären.

Lassen Sie den Anwalt Ihre Dokumentation und die ärztlichen Empfehlungen überprüfen, um mögliche Schadensersatzansprüche oder andere Rechtsmittel zu prüfen.

Der Anwalt kann auch dabei helfen, eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindungszahlung auszuhandeln.




RA Pascal Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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