Checkliste Trennung und Scheidung – Teil 2: Die Scheidung läuft

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Auch während des laufenden Scheidungsverfahrens ändert sich die rechtliche Situation der Beteiligten erheblich. Ich setze meine Serie – von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung – in Form von Checklisten fort. 

Dies ersetzt weiterhin aber keine ausführliche und individuelle anwaltliche Beratung.

□Da erst mit Zustellung des Scheidungsantrags die gesetzliche Zugewinngemeinschaft bzw. der Güterstand endet, entstehen auch erst in diesem Moment relevante Auskunfts- und ggf. Zahlungsansprüche, sofern es keine andere ehevertragliche Regelung gibt. Zu diesem Zeitpunkt endet also die Teilhabe an einem eventuellen Vermögenszuwachs des Ehepartners während der Ehe.

□Hat man schon vor Ablauf des Trennungsjahres den Verdacht, dass der getrennt lebende Partner sein Vermögen versucht zu vertuschen, ist natürlich schon vorher Eile geboten. Hier gibt es rechtliche Mittel und Wege, um sich Ansprüche zu sichern. Ab zum Anwalt!

□In Abgrenzung zum Zugewinnausgleich sind zudem die Rückforderung von sogenannten ehebedingten Zuwendungen bzw. Schwiegerelternschenkungen zu prüfen.

□Spätestens jetzt sollte man sich im Übrigen auch Gedanken darüber machen, ob im Miteigentum stehende Immobilien verwertet werden sollen. Ein gemeinsames Eigenheim kann verkauft und der Erlös nach Abzug etwaiger Bankdarlehen unter den Eheleuten aufgeteilt werden oder ein Ehepartner übernimmt die Immobilie mitsamt Zahlungsverpflichtungen.

□Auch die rechtliche Ehezeit und damit auch die rentenrechtliche Versorgungsgemeinschaft endet erst mit der Zustellung des Scheidungsantrages. Dies ist relevant für die Berechnung möglicher Rentenausgleichsansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichs.

□Ein Versorgungsausgleich wird automatisch nur durchgeführt, wenn die Ehescheidung nach deutschem Recht abläuft, die Ehe länger als drei Jahre (Hochzeitsdatum bis Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) gedauert hat und keine gültige abweichende ehevertragliche Vereinbarung vorliegt. In allen anderen Fällen muss die Durchführung des Versorgungsausgleichs gesondert beantragt werden.

□ Auch für das Ehegattenerbrecht kann das Einreichen der Ehescheidung bzw. die Zustimmung dazu oder das Stellen eines eigenen Scheidungsantrages weitreichende Konsequenzen haben. Dieses endet zu diesem Zeitpunkt unter Umständen nämlich auch bereits vor rechtskräftiger Scheidung. Etwas anderes gilt übrigens für die Hinterbliebenenversorgung, sprich Witwenrente. Diese entfällt tatsächlich erst mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung.

□Zusätzlich zum Trennungsunterhalt besteht ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ggf. ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt und Unterhalt wegen Invalidität. Diese sind gesondert geltend zu machen. Der Unterhaltsanspruch muss dann insgesamt neu berechnet werden.

□ Unterhalt muss, soweit keine außergerichtliche Lösung gefunden wurde, bis spätestens 14 + 1 Tage vor dem anberaumten Gerichtstermin gerichtlich durch einen Anwalt beantragt werden und wird nur dann zusammen mit der Scheidung geklärt. Gleiches gilt für andere sog. Folgesachen wie Kindesunterhalt, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, sowie Güterrechts- und eventuell Kindschaftssachen. Bitte lassen Sie sich hier individuell beraten, welche Ansprüche Sie haben und wann diese optimal geltend gemacht werden sollten. In diesen Verfahren besteht ggf. Anwaltszwang.

□Sofern Sie der Antragsgegner sind, also der andere Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat, sollten Sie unbedingt darüber nachdenken, über einen eigenen Anwalt ebenfalls einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Zwar reicht normalerweise auch eine einfache Zustimmung, um die Ehe gerichtlich beenden zu lassen. Allerdings sind Sie ohne eigenen Anwalt nicht befugt, Anträge zu stellen. Dies kann für Sie ggf. rechtlich nachteilig sein, wenn Sie z. B. unbedingt die Scheidung wollen. Denn der Antragsteller kann seinen eigenen Antrag jederzeit zurücknehmen und damit das Scheidungsverfahren beenden ohne Scheidung, ohne Vermögensausgleich und so weiter. Sie selbst können auch nur mit Anwalt Ansprüche stellen. 

Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Sozialrecht

Foto(s): @buemlein

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