Cold-Call? Stromanbieter-Wechsel nach Anruf: ExtraEnergie GmbH für Extragrün, HitEnergie, Prioenergie

  • 2 Minuten Lesezeit

Haben Sie einen Cold-Call erhalten und nun ist ein (ggf. ungewollter) Stromanbieter-Wechsel erfolgt?

Ist der neue Anbieter nunmehr die ExtraEnergie GmbH bzw. eine Angebot unter den Marken ExtraEnergie, Extragrün, HitEnergie, Prioenergie? Dann sollten Sie hier weiterlesen...

Uns wurden Vertragsunterlagen der ExtraEnergie GmbH für einen Stromliefervertrag zur Prüfung vorgelegt.

Der Betroffene berichtet, dass ihm dieser Vertrag über einen Werbeanruf angepriesen wurde. Es scheint sich dabei um einen Werbeanruf zu handeln. Sofern dieser ohne vorherige Einwilligunge erfolgte, handelt es sich um einen rechtswidrigen "Cold-Call".

Gleichwohl kann es sein, dass der so initiierte Vetrag zunächst wirksam zustande gekommen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertrag in rechtskonformer Art und Weise parallel durch eine SMS und/oder eine E-Mail seitens des Verbrauchers betsätigt wurde.

Zu prüfen ist daher, ob alle Formalien eingehalten wurden und tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist. Ferner gilt zu klären ob und von wem ein "Cold-Call" durchgeführt wurde. Es ist derzeit nicht geklärt, wer Anrufer war – hier kommt u.a. der Anbieter, aber auch ein externer Vertriebspartner, wie ein externes Call-Center, oder ein anderer Vertriebler in Frage.

Beachtlich ist auch, dass der Anrufer sich vom Betroffenen die „Vollmacht“ hat erteilen lassen, den bestehenden Energieliefervertrag mit dem bisherigen Stromlieferanten zu kündigen. An dieser Stelle gibt daher ebenfalls dringenden Handlungsbedarf.


Wie sollten Betroffene reagieren?

Handeln Sie schnell!

Sie sollten sich umgehend anwaltliche Hilfe nehmen, da sonst Fakten geschaffen werden könnten.

Es ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich überhaupt ein neuer Vertrag zu Stande gekommen ist und der alte Vertrag wirksam gekündigt worden ist.

Zudem gilt es zu prüfen, ob Sie überhaupt hätten angerufen werden dürfen. Insoweit könnte Ihnen auch zukünftig ein Unterlassungsanspruch gegen den Anrufer zustehen.

Zudem können datenschutzrechtliche Auskunfts-, Löschung- und Schadensersatzansprüche zugunsten des Betroffenen bestehen - auch dies sollte daher geprüft werden.

Bei einem derartigen Vertrag per Telefon handelt es sich grundsätzlich um ein Fernabsatzgeschäft, weshalb ein etwaiger Vertrag im Regelfall binnen einer Frist von 14 Tagen von Verbrauchern widerrufen werden kann. Gegebenenfalls greift zudem eine „verlängerte“ Widerrufsfrist, wenn nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.


Wir helfen Ihnen!

Gerne prüfen wir die Erfolgschancen in Ihrem Fall in einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch.

Ich stehe Ihnen als direkter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular unter https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt/#formular

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0


Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:

www.e-commerce-kanzlei.de



Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


(Stand: Dezember 2023)



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