Corona: Betriebsbedingte Kündigung erst nach einer gewissen Dauer des Arbeitsausfalls möglich

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie vor dem Hintergrund der bestehenden Corona-Epidemie darüber informieren, wann betriebsbedingte Kündigungen zulässig sind.

Die Frage stellt sich dann, wenn der Betrieb in wirtschaftliche Schieflage geraten ist und das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung das Arbeitsverhältnis schon mindestens sechs Monate besteht und in dem betreffenden Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit oder entsprechend mehr Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt sind.

Dann ist das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündbar, es sei denn, es besteht ein anerkannter Kündigungsgrund. 

Bei den hier infrage kommenden betriebsbedingten Kündigungsgründen verhält es sich so, dass der Betrieb keinen Bedarf mehr für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer hat, weil die Auftragslage eingebrochen ist.

Hierbei hat das Arbeitsrecht jedoch Grenzen zum Schutz der Arbeitnehmer gesetzt.

Nicht jeder vorübergehende Einbruch der Auftragslage stellt auch einen Kündigungsgrund dar.

Insoweit handelt es sich nämlich bei der Auslastung der Mitarbeiter und dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs um das sogenannte Unternehmerrisiko, welches nach dem Willen des Gesetzgebers der Unternehmer und eben nicht der Arbeitnehmer tragen soll.

Erst wenn der Einbruch der Auftragslage dazu führt, dass der betreffende Arbeitsplatz für einen längeren Zeitraum entfällt, kann dieser Einbruch auch einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen.

Insoweit kommt es zwar auf den Einzelfall an, aber ein Fortfall des Arbeitsbedarfs nur für wenige Wochen stellt in der Regel keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar.

Dieses umso mehr, wenn absehbar ist, dass nach kurzem Stillstand des Betriebs der Betrieb wieder wie zuvor weiterläuft.

Wenn dann schließlich ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen sollte, muss der Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl durchführen.

Hierbei wird anhand eines festzulegenden Schemas danach geschaut, welcher Mitarbeiter unter sozialen Gesichtspunkten den geringsten Schutz hat und daher als erster gekündigt werden kann. Faktoren sind hierbei insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und das Bestehen von Unterhaltspflichten.

Wenn die Kündigung unwirksam ist, kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich durchgesetzt werden.

Bitte beachten Sie die Frist für die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht von lediglich 21 Tagen ab Zugang der Kündigung.

Oftmals besteht dann auch alternativ die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zu beenden.

Wir vertreten Arbeitnehmer bundesweit und vor sämtlichen Gerichten.


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