Corona-Pandemie: kostenlose Rechtsberatung für alle Kreativen

  • 5 Minuten Lesezeit

Sharing is Caring

Die Eindämmung des Corona-Virus hat nicht nur auf die Gesundheitssysteme, sondern auch auf die Kulturwirtschaft erheblichen Einfluss. Insbesondere die Musik- und Kulturszene trifft die zeitlich noch nicht absehbaren Maßnahmen hart, verfügen doch gerade kleinere Veranstalter und Clubs in der Regel nicht über die finanziellen Möglichkeiten, um langfristige Eventausfälle kompensieren. 

Um so wichtiger sind die zahlreichen digitalen Angebote, die viele auf eigene Initiative entwickelt haben, um den Berliner*innen und auch ohne physischen Begegnung nahe zu sein. Um die Auffindbarkeit der verschiedenen Streaming-Formate zu erhöhen und dem Publikum eine möglichst hilfreiche Übersicht anbieten zu können, wurde eine Art digitaler Veranstaltungskalender für Berlins Kultur entwickelt:  Die Plattform „Berlin (a)live

https://www.berlinalive.de/

dient als zentrale Anlaufstelle für alle Berliner Live-Kulturangebote wie Diskussionen, Performances, DJ-Battles, Opern sowie Konzerte und Vernissagen im Netz. Hier können Livestreams aller Plattformen frei zusammengetragen und verlinkt werden. Kulturschaffende erhalten so mehr Aufmerksamkeit für ihre Projekte. Darüber hinaus bietet die Plattform auch die Möglichkeit, über Spenden Künstler*innen und Projekte gezielt zu unterstützen.

Wegen den gleichwohl schwerwiegenden Folgen der Corona-Krise für alle Teile der Kreativwirtschaft bieten Jüdemann Rechtsanwälte ab sofort bis auf weiteres kostenlose Beratung zu allen Fragen des Vertragsrechts, des Medienarbeitsrechts und zum Intellectual Property an. Die Beratung erfolgt telefonisch, Verträge können per E-Mail als PDF eingereicht werden. Die Beratung auf dem Holzmarkt ist zunächst eingestellt.

Die neuesten Entwicklungen werfen zahlreiche rechtliche Fragen auf, wenn Konzerte, Messen, Partys, Kongresse und Sportveranstaltungen abgesagt oder ohne Publikum ausgetragen werden müssen. Die Folge sind unzählige rechtliche Auseinandersetzungen. Daher möchten wir Ihnen im Folgenden die zivilrechtlichen Konsequenzen der Corona-Pandemie kurz anhand der maßgeblichen Normen zusammenfassen:

Vorrang des Vertrags

Ausgangspunkt der Prüfung von etwaigen (Schadenersatz-) Ansprüchen sind zunächst die Bestimmungen des jeweiligen Vertrags. Rechtsfolge können je nach Klauselinhalt Rücktrittsrechte, eine (vorübergehende) Suspendierung des Vertrags oder Schadenersatzansprüche sein. Sind in dem Vertrag keine vorrangigen vertraglichen Regelungen enthalten, so bestimmt sich der Umfang von Rechten und Pflichten nach den § 275 BGB und 313 BGB.

Unmöglichkeit

§ 275 BGB sieht vor, dass der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, soweit dies für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Ferner kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn sie einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Nach § 313 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich nachträglich so schwerwiegend verändert haben und einer Partei das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist die Anpassung des Vertrags nicht möglich oder zumutbar, so kann die benachteiligte Partei auch vom Vertrag zurücktreten.

Fallbeispiele

Die rechtlichen Konsequenzen rund um die Corona-Pandemie können sehr unterschiedlich sein. Wir möchten Ihnen hiermit nur anhand von wenigen Beispiele mögliche Folgen aufzeigen.

Mein Vertragspartner kommt seiner Leistungspflicht nicht mehr nach – was nun?

Viele Kulturunternehmer stehen derzeit vor dem Problem, dass ihre Vertragspartner die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen, weil sie ihr Unternehmen schließen, sodass keine Waren und Dienstleistungen mehr kommen. Zu unterscheiden ist dabei der Fall, ob der Vertragspartner aufgrund behördlicher Anordnung oder freiwillig geschlossen wurde. In erster Konstellation fällt dem Unternehmen keinerlei Schuld zur Last. In aller Regel dürfte das Unternehmen dann von seiner Leistungspflicht befreit sein, da die Gegenleistung unmöglich ist. Rechtsfolge: Ihr Unternehmen ist zwar in diesem Fall auch von der Zahlungspflicht entbunden, hat jedoch keinen Schadenersatzanspruch gegen den Vertragspartner, da dieser die Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht verschuldet hat (§ 326 Absatz 1 BGB).

Anders ist der Fall, wenn das Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie freiwillig die Produktion einstellt. Er müsste dann nachweisen, dass die Schließung zeitweise objektiv erforderlich war. Kann er dies nicht, so sind Schadenersatzansprüche denkbar. Angesichts der erheblichen Gefährdungslage wird man hier wohl keinen allzu hohen Maßstab anlegen.

Ich kann meine Kunden aufgrund fehlender Waren und Dienstleistungen nicht mehr bedienen – was nun?

Hat ein Unternehmen die Produktion von Waren und Dienstleistungen stillgelegt, haben die Abnehmer aufgrund fehlender Waren und Dienstleistungen ihrerseits häufig Schwierigkeiten ihre eigenen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie dürfen sich jedoch nicht einfach auf die Unmöglichkeit der Belieferung mit den Waren und Dienstleistungen berufen. Vielmehr müssen Sie zunächst versuchen, diese fehlenden Waren und Dienstleistungen anderweitig, ggf. auch zu einem deutlich höheren Preis zu erwerben. Der Unternehmer trägt nämlich grundsätzlich das sogenannte Beschaffungsrisiko. Eine Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn die Waren und Dienstleistungen überhaupt nicht mehr auf dem Markt verfügbar sind. Kann der Unternehmer die Zulieferteile zwar anderweitig, aber nur zu deutlich höheren Preisen erwerben, so kann er nur in krassen Ausnahmefällen Vertragsanpassung gegenüber seinem Kunden verlangen, und zwar wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es kommt in Betracht, dass die Corona-Pandemie ein solcher Ausnahmefall ist. Berufen Sie sich daher gegenüber ihren Kunden auf Unmöglichkeit, obwohl sie die Waren und Dienstleistungen anderweitig beschaffen könnte, machen sie sich ggf. schadenersatzpflichtig.

Die Messe, das Konzerte, der Kongress und die Sportveranstaltungen wurde abgesagt – was nun?

Aufgrund der rasanten Ausbreitung des Corona-Virus werden derzeit fast alle Veranstaltungen abgesagt; der Schaden ist gerade für die Kulturwirtschaft immens. Doch wer trägt diese Kosten? 

Zu unterscheiden ist auch hier, ob die Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder freiwillig durch den Veranstalter abgesagt wurde. In ersterem Fall ist für den Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung unverschuldet unmöglich geworden. Der Messeveranstalter oder das Theater müssen den Ausstellern und/oder den Kino, oder – Theaterbesuchern keinerlei Kosten erstatten. Die Aussteller bleiben auf ihren eigenen Kosten wie Standgebühren und Ticketkosten sitzen. Sie sind jedoch in diesem Fall auch nicht verpflichtet, ihre eigenen Dienstleister zu bezahlen, da die Aussteller sich ihrerseits auf Unmöglichkeit berufen können. Wir kümmern uns darum, dass Sie nicht am Ende nicht die Leidtragenden sind!

Sagt der Veranstalter die Messe freiwillig ohne behördliche Anordnung ab, sieht die Sache anders aus: Dem Veranstalter obliegt der Beweis, dass die Durchführung der Veranstaltung für ihn subjektiv unmöglich ist. Kann er dies nicht, so macht er sich gegenüber den Ausstellern und anderen Vertragspartnern schadenersatzpflichtig, da diese bereit und in der Lage gewesen wären, die Verträge mit dem Veranstalter zu erfüllen.

Wir sind Ihr zuverlässiger Partner, wenn Sie einen Anwalt für Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht oder Strafrecht in Berlin suchen. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung. Schnelle und kompetente Beratung erhalten Sie bei uns außerdem im Wettbewerbsrecht und Presserecht.

Besuchen Sie uns gerne auf unserer Kanzleihomepage.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Beiträge zum Thema