Corona und Schließung von Gaststätten – Auflagen von bayerischen Behörden

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Allgemeines

In der Corona Krise waren die Gaststätten sehr stark vom Lockdown im März 2020 betroffen. Bereits zu dieser Zeit wurden entsprechende Verordnungen erlassen, gegenüber bestimmten Betrieben wurden dann auch Einzelmaßnahmen getroffen. Dabei handelt es sich beim Vollzug des zugrundeliegenden Gesetzes (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz = IfSG) um Landesrecht. Aus diesem Grunde haben die einzelnen Bundesländer eigene Infektionsschutzverordnungen erlassen.

Nach dem Lockdown wurden auch in Bayern die strikten Maßnahmen, auch für Gaststätten gelockert. Nach immer weiter steigenden Fallzahlen sind jedoch wieder neue Auflagen und Verfügung vor allem für Gaststätten, aber auch sonstiges Zusammenkommen, erlassen worden.

Corona Verordnung

Dabei ermöglicht die aktuelle Coronaverordnung der Landesregierung den Kreisverwaltungsbehörden, weitergehende Maßnahmen zu erlassen. Durch die steigenden Zahlen, wurde die Verordnung wie folgt verschärft:

„Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, soll die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 1 und des § 16 Abs. 3 insbesondere folgende Anordnungen treffen:

1.Beschränkung des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen; auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen,

2. Beschränkung des Teilnehmerkreises von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen,

3. Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen nach § 5 Abs. 2 auf bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Personen unter freiem Himmel,

4. Anordnung einer Maskenpflicht auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen,

5. Verbot des Konsums von Alkohol außerhalb des zulässigen Gastronomiebetriebs nach § 13 Abs. 4 auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen,

6. Untersagung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr,

7.  Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 auf täglich eine Person aus dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit.“

Allgemeinverfügungen möglich

In einigen bayerischen Städten sind daraufhin entsprechende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung erlassen worden. Diese Allgemeinverfügungen sind gerichtlich voll überprüfbar. Sie richten sich an einen bestimmten Personenkreis, nämlich die jeweils betroffenen Einwohner des jeweiligen Gebiets. Überprüft werden die Maßnahmen vom zuständigen Verwaltungsgericht, bzw. in der zweiten Instanz vom Oberverwaltungsgericht.

So erließ die Stadt Würzburg am 14.09.2020 eine Allgemeinverfügung, mit weitergehenden Kontaktverboten, einem Alkoholverbot an bestimmten Plätzen und folgender Regelung für Gaststätten:

„Abweichend von § 13 Abs. 4 und 5 der 6. BayIfSMV ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle durch alle Schank- und Speisewirtschaften im Innenstadtbereich – umgrenzt durch den Ringpark zuzüglich des Gebietes Altes Mainviertel bis zur Talavera (gem. Lageplan Anlage 1) – ab 22:00 Uhr bis zur Betriebsöffnung nach der Sperrstunde untersagt. Abweichend von § 13 Abs. 2 der 6. BayIfSMV ist ab 22:00 Uhr nur noch die Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken als Lieferservice möglich.“

Prüfung durch das Gericht

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einem Eilverfahren diese Regelung teilweise für unwirksam erklärt. Es sieht die Allgemeinverfügung als rechtswidrig an, soweit die Abgabe von Getränken und Speisen mit Ausnahme von alkoholischen Getränken untersagt wird. Es hat die aufschiebende Wirkung einer Klage teilweise angeordnet (VG Würzburg, Beschluss v. 20.09.2020).

Das Gericht sieht das Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke als rechtmäßig an, das Verbot der Ausgaben von Speisen und nichtalkoholischen Getränken, ist rechtswidrig. Das Gericht sieht insoweit eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Allein das Verbot der Abgabe von Alkohol reiche aus, warum zusätzlich auch die Ausgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken untersagt wird, ist nicht erforderlich und konnte auch durch die Stadt nicht nachvollziehbar begründet werden. Die übrigen Maßnahmen wurden vom Gericht dagegen als rechtmäßig angesehen.

Generell prüfen die Gerichte jede einzelne Regelung autonom. Den Behörden steht beim Erlass von Anordnungen ein Ermessenspielraum zu, der jedoch gerichtlich überprüfbar ist. Insbesondere müssen die Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Tun sie dies nicht oder nicht mehr, werden sie vom Gericht aufgehoben. Dies ist kein Grundsatz allein im Infektionsschutzrecht sondern gilt bei allen Maßnahmen, die zu Grundrechtseinschränkungen führen.

Dieser Artikel ersetzt nicht eine qualifizierte Beratung im Einzelfall, falls Sie fragen zu konkreten Rechtsfällen haben, können Sie gerne nach einer Erstberatung anfragen.



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