​Corona ​Verdienstausfall und Erstattung durch Behörden

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Mit seinem Urteil vom 20.07.2023 (4 A 150/21, 4 A 151/21, 4 A 52/21) hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden, dass ein Arbeitgeber ausgezahlte Verdienstausfallentschädigungen während der Corona-Pandemie nicht von den Behörden zurückverlangen kann.


Im zugrundeliegenden Fall hat eine Arbeitgeberin in Folge von Corona-Auflagen Verdienstausfallentschädigungen an ihre Beschäftigten gezahlt.

Als Betreiberin eines Krankenhauses war sie verpflichtet, die Angestellten, die ihren Urlaub in Risikogebieten verbracht hatten, 14 Tage lang nach ihrer Rückreise nicht zu beschäftigen. Dies beruhte auf der damals im Landkreis Northeim geltenden „Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten.“ Gemäß dieser war es Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, nicht gestattet, Krankenhäuser zu betreten, um das Ansteckungsrisiko zu verringern. Erst nach einer zweiwöchigen Quarantäne konnten sie ihre Tätigkeit wiederaufnehmen.

Die Klägerin zahlte ihren davon betroffenen Angestellten den Verdienstausfall. Diesen wollte sie nun von der zuständigen Behörde zurückerstattet bekommen. Ihrer Ansicht nach sei ein Betretungsverbot für Krankenhäuser gleichbedeutend mit einem Tätigkeitsverbot. Aus diesem Grund hätten die Beschäftigten einen Anspruch auf Verdienstausfall gemäß § 56 I IfSG (Infektionsschutzgesetz) geltend machen können, welchen sie ihnen deshalb gewährt hatte. Die Klägerin wollte nun einen Erstattungsanspruch gegen die Behörde geltend machen, § 56 V 3 IfSG.


Nach Auffassung der beklagten Behörde hätte den Reiserückkehrern jedoch überhaupt kein Anspruch auf Verdienstausfall zugestanden.

Denn zum Zeitpunkt ihres Reiseantritts sei ihnen bewusst gewesen, dass sie sich nach ihrer Rückkehr in eine Quarantäne begeben müssen. Da die Beschäftigten sich dieses Risikos freiwillig und bewusst ausgesetzt haben, greife § 56 I IfSG nicht.


Das VG Göttingen entschied, dass die Beschäftigten der Klägerin tatsächlich keinen Anspruch auf Verdienstausfall hatten, sodass sie diesen nicht hätte auszahlen müssen. Dementsprechend entstand ihr auch kein Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde.

Denn gemäß § 616 BGB müsse ein Arbeitgeber das Gehalt grundsätzlich weiterzahlen, wenn Arbeitnehmer wegen eines in ihrer Person liegenden Grundes unverschuldet für eine unerheblich lange Zeit ausfielen.

Vorliegend galten die jeweiligen Reiseziele zur Zeit des Reiseantritts der Beschäftigten jedoch noch nicht als Risikogebiete. Somit habe es nicht im Verschulden der Beschäftigten gelegen, dass sie ihrer Tätigkeit während der angeordneten Quarantäne nicht nachkommen konnten.

Darüber hinaus seien 15 Arbeitstage keine unverhältnismäßig lange Zeit, sofern ein längeres Arbeitsverhältnis bestehe. Auch die Dauer der Quarantäne entsprach dem damaligen Standard.


Die Klägerin sei somit ohnehin zur Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB verpflichtet gewesen. Das Infektionsschutzgesetz sei nicht dafür konzipiert gewesen, nach bestehenden Vorschriften zahlungspflichtige Arbeitgeber von ihrer Pflicht zu befreien, sodass sie keinen Anspruch auf Erstattung gegen die Behörde habe.

Foto(s): Janus Galka

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