Corona: Warum die Erkrankung kein Grund zur Kündigung ist und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über die Rechtslage bei einer Kündigung aufgrund einer Corona-Infektion informieren. Soweit Sie in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeiten und das seit mindestens sechs Monaten, gilt für sie der Kündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetz. Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur dann kündigen, wenn ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegt. Man unterscheidet betriebsbedingte, verhaltensbedingte und krankheitsbedingte Kündigungsgründe.

Im Falle einer Corona-Infektion handelt es sich selbstverständlich um eine Krankheit, sodass diese Regeln anzuwenden sind. Hierbei gilt das Krankheit grundsätzlich kein Kündigungsgrund ist, es sei denn, es bestanden in der Vergangenheit bereits erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten und mit diesen ist auch zukünftig zu rechnen. Hierbei sprechen wir in der Regel über viele Monate Ausfallzeit. Diese können bei der neuartigen Corona-Infektion naturgemäß nicht vorliegen. Bei normalem Verlauf ist zudem auch nicht mit mehrmonatigen zukünftigen Fehlzeiten zu rechnen. Ein krankheitsbedingter Kündigungsgrund liegt damit ganz eindeutig nicht vor.

Sodann besteht die Variante, dass vielleicht keine Corona-Infektion vorliegt, jedoch aufgrund des Verdachts Quarantäne angeordnet worden ist. Dementsprechend sind Sie gehindert, am Arbeitsplatz zu erscheinen. Die Rechtslage ist hierbei nach den Regeln über die verhaltensbedingte Kündigung zu prüfen. Zwar kann Fernbleiben von der Arbeit ein Kündigungsgrund sein, jedoch geschieht dieses im Falle der Corona-Infektion unverschuldet. Das unverschuldete Fernbleiben von der Arbeit stellt jedoch wiederum keinen Kündigungsgrund dar.

Sofern Sie in einem Kleinbetrieb tätig sind oder das Beschäftigungsverhältnis noch nicht mindestens sechs Monate besteht und das Kündigungsschutzgesetz deshalb keine Anwendung finden, spricht trotzdem vieles dafür, dass eine Kündigung wegen bestehender Corona-Infektion unwirksam ist. Eine Kündigung ist nämlich auch dann unwirksam, wenn sie als sittenwidrig zu werten ist, also dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht, und zwar auch ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Diese Grundsätze gelten zudem für alle Arbeitsverhältnisse, also auch beispielsweise geringfügig Beschäftigte.

Sollten Sie dennoch eine coronabedingte Kündigung erhalten, sollten Sie dringend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und unbedingt die bestehende Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht von lediglich 21 Tagen einhalten.

Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Verfügung. Wir vertreten Arbeitnehmer bundesweit und vor sämtlichen Gerichten.


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