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Cylex Bewertung löschen lassen - So klappt's!

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Negative und ungerechtfertigte Bewertungen bzw. Rezensionen auf der Plattform Cylex können für Unternehmen schmerzhaft sein. Zwar ist das sog. Branchenbuch nicht so sehr im Fokus wie die klassischen Bewertungsplattformen Google, jameda, kununu & Co. Gleichwohl liefert Cylex regelmäßig eine respektable Suchmaschinenplatzierung, was mitunter dazu führt, dass sich massiv rufschädigende Cylex-Bewertungen auf einem der ersten Google-Treffer wiederfinden.

Insofern erscheint auch hier eine Löschung der Bewertung oft angezeigt. Und ist regelmäßig auch möglich.

Cylex agiert bei Bewertungen seriös

Manch Unternehmen wird sich schon wundern ob des Umstandes, überhaupt auf Cylex gelistet zu sein. Dagegen lässt es sich es grundsätzlich auch kaum zur Wehr setzen. Namentlich: Der Cylex-Eintrag lässt sich meist nicht löschen. Derartige „Firmen-Zwangsprofile“ sind von der Rechtsprechung als zulässig gewertet worden. 

Cylex praktiziert dieses Geschäftsmodell auch nicht exklusiv. Auch auf anderen Bewertungsplattformen bzw. Verzeichnissen hat man als Unternehmen oft wenig Einfluss darauf, ob man öffentlich gelistet ist oder nicht. Überspitzt lässt sich mitunter auch sagen: Ob man der öffentlichen „Meinung“ zum Fraß vorgeworfen wird oder nicht.

Auch der Umstand, dass Cylex seinen Sitz in Rumänien ausweist, macht Cylex nicht ungreifbar. Im Gegenteil: Cylex reagiert auf etwaige Lösch-Aufforderungen bisweilen seriöser und pflichtbewusster als manch Internet-Big-Player…

Zudem weist Cylex seriositätsunterstreichend darauf hin, dass auch ein Ansprechpartner in Deutschland bereitsteht.

Für Cylex-Bewertungen gelten dieselben rechtlichen Grundsätze wie bei Google & Co.

Schon aus den eigens verfassten „Besonderen Nutzungsbedingungen für Bewertungen im CYLEX Branchenbuch“ ergeben sich dezidierte Regeln, was in Cylex-Bewertungen unzulässig ist:

Etwa:

  • Falsche Tatsachenbehauptungen
  • Beleidigungen, Obszönitäten
  • Bewertungen dem „Hörensagen“ nach
  • Konkurrenz-Bewertungen
  • Bewertungen trotz fehlender bewertungsrelevanter Erfahrungen
  • Etc.

Das deckt sich insoweit auch mit den bekannten Grundsätzen aus Gesetz und Rechtsprechung.

So eindeutig und leicht verständlich manch Terminus technicus erscheinen mag, so sehr klaffen Recht und Gerechtigkeitsempfinden jedoch an vielen Punkten erfahrungsgemäß deutlich auseinander. Demnach ist es regelmäßig auch durchaus legitim, wenn Plattformen wie Cylex den Lösch-Aufforderungen durch Rechtslaien nicht nachkommen. Denn oft werden hier vom Rechtslaien Dinge beanstandet, die noch der Meinungsfreiheit unterfallen oder in sonstiger Weise den rechtlichen Kern verfehlen.

Wer hier am Rechtsrat spart, spart meist am falschen Ende

Nicht selten schießen sich Unternehmen mit einem auf-eigene-Faust-Tätigwerden auch ein Eigentor, indem sie schon „zu viel“ vortragen und insoweit die günstige Beweislastverteilung nicht sinnstiftend ausnutzen. Für evident rufschädigende bzw. ehrenrührige Tatsachen ist allein der Rezensent beweisbelastet. Hier muss nicht einmal die Lüge bewiesen werden, sondern der Lügende gewissermaßen die Nichtlüge (Wahrheit) beweisen. Was naturgemäß im Falle einer Lüge schwer fällt.

Und selbst wenn die Unwahrheit nicht glasklar ist, dürfen rufschädigende Behauptungen nicht einfach nach eigenem Gutdünken in die Unweiten des Internets ausgestoßen werden.

Wann aber in concreto wer beweisbelastet oder (sekundär) darlegungsbelastet ist, bedarf immer einer Einzelfallbetrachtung. Und insbesondere auch einer diesbzgl. rechtlichen Expertise.

Selbiges gilt auch für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Hier verzetteln sich Rechtslaien erfahrungsgemäß am häufigsten.

Konkret: Hier werden oft (aus Unternehmenssicht) unverständliche bzw. „dumme“ Meinungen des Rezensenten beanstandet, die aber eben noch der Meinungsfreiheit unterfallen. Und auf der anderen Seite werden potenziell angreifbare andere Umstände außer Acht gelassen, mitunter sogar durch den eigenen Vortrag „unangreifbar“ gemacht. Sodass in letzter Konsequenz manches Mal nicht einmal mehr ein später eingeschalteter Anwalt helfen kann.

Cylex zur Nachprüfung der Bewertung verpflichtet

Bei konsequenter Beachtung und Kenntnis der Rechtslage muss es aber grundsätzlich immer möglich sein, im Hinblick auf eine Bewertungsplattform wie Cylex die vom Bundesgerichtshof in diesen Fällen auferlegte Nachprüfpflicht auszulösen. Dann ist der Rezensent erstmal gefordert, die Mindestberechtigung für seine Bewertung nachzuweisen. Namentlich insbesondere, dass überhaupt ein Geschäftskontakt, Behandlungskontakt etc. bestanden hat.

Da meist weitere Angriffspunkte bestehen, lässt sich regelmäßig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit antizipieren, dass am Ende einer etwaigen Nachprüfung nur die endgültige Löschung der Bewertung als rechtlich gebotene Folge in Betracht kommt.

Dem leisten Cylex und die bekannten anderen Bewertungsplattformen auch zumeist Folge, da sie ansonsten selbst in die Haftung genommen werden können.

Kostenlose Erstbewertung

  1. Gerne bewerte ich Ihre Cylex-Bewertung zunächst im Rahmen einer kostenlosen „Erstbewertung“. Schreiben Sie mir dazu einfach unverbindlich über das nachstehende Kontaktformular
  2. Grundsätzlich genügt es für eine Ersteinschätzung schon, wenn Sie mir einen Link zum betroffenen Bewertungsprofil unter Angabe der konkreten Bewertung übersenden.

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


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