Darf ein Vorgesetzter mit einer Soft-Air-Pistole auf Untergebene schießen?

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Manchmal erreichen uns Entscheidungen, bei denen man sich fragen muss, weshalb sich hiermit Gerichte überhaupt befassen müssen, ist doch für Jedermann klar, dass bestimmte Verhaltensweisen im Arbeitsverhältnis nicht hinnehmbar sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aufgehoben und dorthin zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Dem Arbeitnehmer war gekündigt worden, da er gewalttätig gegenüber Untergebenen gewesen sein soll. Das Landesarbeitsgericht hatte die Kündigungsvorwürfe selbst sachlich nicht geprüft, da es der Auffassung war, dem Arbeitgeber seien prozessuale Mängel vorzuwerfen. Jetzt muss das Landesarbeitsgericht die Kündigungsvorwürfe, der Vorgesetzte Arbeitnehmer habe mit einer Soft-Air-Pistole auf ihm untergebene Mitarbeiter geschossen, einem Mitarbeiter eine Gaspistole an die Schläfe und ein Messer an die Kehle gehalten, einem Mitarbeiter mit einer elektrischen Fliegenklatsche einen Stromschlag versetzt, einem Mitarbeiter mit einer Lederpeitsche oder einem Streifen aus einer Ledertischablage geschlagen und dazu aufgerufen, die im Winter 2003 bevorstehende Inventur zu boykottieren, aufklären und zu bewerten haben.

Ob diese Vorwürfe, sofern sie bestätigt werden, eine Kündigung rechtfertigen können? Wir werden Sie darüber informieren.


RA Thomas Börger

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de

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