Darf mein Arbeitgeber einen Covid19-Test von mir verlangen?

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Der Sommerurlaub ist vorbei, Sie sind bereit wieder auf der Arbeit zu erscheinen und ihre Tätigkeit aufzunehmen. Doch, bevor Sie ihren beruflichen Alltag wieder aufnehmen können, erreicht Sie ihr Arbeitgeber und verlangt von Ihnen den Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses.  


Kann mein Arbeitgeber einen solchen Test von mir verlangen und was geschieht, wenn ich mich trotz Aufforderung nicht testen lasse? 

Festzuhalten ist zunächst, dass es derzeit noch keine allgemeine Ermächtigungsgrundlage auf Bundes- oder Landesebene für eine allgemeine Testpflicht gibt, weshalb Sie nach ihrem Urlaub grundsätzlich (ggfs. nach einer behördlich angeordneten 14-tägigen Quarantäne) wieder auf ihrem Arbeitsplatz erscheinen können, ohne sich haben testen zu lassen. Etwas anderes gilt seit diesem Wochenende für Urlaubsrückkehrer aus sog. Risikogebieten. 

Die Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz stellt auf Seiten des Arbeitgebers eine durchaus berechtigte Sorge dar. Denn dem Arbeitgeber obliegt gegenüber allen seinen Arbeitgebern eine Fürsorgepflicht, die in Zeiten einer Pandemie – wie wir sie bei den weltweit auftretenden Covid19 Erkrankungen derzeit erleben – verschärft einzuhalten ist. Diese Fürsorgepflicht gilt jedoch nicht allein im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer. Vielmehr besteht eine gleich gelagerte Fürsorgepflicht auch zwischen den Arbeitnehmern selbst. Wie der Arbeitgeber auf diese Fürsorgepflichten reagiert, bzw. welche Maßnahmen er ergreifen kann, dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen.  

Komme ich aus einem Risikogebiet zurück oder hatte ich Kontakt mit einer infektionsverdächtigen oder infizierten Person, muss ich meiner Fürsorgepflicht gegenüber meinen Kollegen und meinem Arbeitgeber nachkommen. 

Um einen angemessenen Maßstab zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu finden, hilft zunächst ein Blick die in die von uns bereits dargelegten Ausführungen zu dem Thema „Darf mein Arbeitgeber danach fragen wohin ich in den Urlaub fahre?“  


Urlaub in Risikogebieten

Denn die Beantwortung der aufgeworfenen Thematik hängt auch damit zusammen was ihr letztes Urlaubreiseziel war. Sollten Sie ihren letzten Urlaub beispielsweise in einem Risikogebiet verbracht haben, welches zu dem Zeitpunkt ihrer Reise auch als ein solches ausgewiesen wurde, dann besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Sie bereits eine behördliche Quarantäne-Anordnung erhalten haben. Eine behördliche Testpflicht gibt es deshalb trotzdem nicht. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass ich meine Arbeit ohne endgültige Gewissheit über meinen Infektionsstatus wieder aufnehme. Aus der Fürsorgepflicht gegenüber meinen Kollegen lässt sich daher unschwer eine Pflicht zur Benachrichtigung meines Arbeitgebers über mein letztes Reiseziel herleiten. Dies gilt vor allem dann, wenn ich weiß, dass ich möglicherweise Kontakt mit einem Infektionsverdächtigen oder gar einem Infizierten hatte.  

Besteht der begründbare Verdacht einer potenziellen Covid19-Erkrankung kann die Fürsorgepflicht meines Arbeitgebers dazu führen, einen Test von mir zu verlangen zu können. 


Eine Testung könnte im Rahmen der Fürsorgepflicht erfolgen

Führt der Arbeitgeber in den oben genannten Szenarien aus, er wolle zum Schutze der anderen Belegschaft einen negatives Covid19 Testergebnis von ihnen, so wird er dies wohl auch so anordnen können. Immerhin könnte ihm der Vorwurf gemacht werden, er wäre seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nicht nachgekommen, wenn ein Reiserückkehrer tatsächlich weitere Mitarbeiter ansteckt in dem Betrieb ansteckt. 

Dies gilt umso mehr, als dass seit diesem Wochenende für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten eine Testpflicht besteht. In einem solchen Fall wird der Arbeitgeber den Nachweis eines negativen Testergebnisses von Ihnen höchstwahrscheinlich verlangen können.  


Führt eine Weigerung zu einem Verlust des Lohnanspruchs?

Weigere ich mich auf eine Covid19-Erkrankung testen zu lassen, so entfällt ggfs. mein Lohnanspruch. 

Das sich die die Frage der Test-Verpflichtung im Rahmen er umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt ist dargelegt, eine grundsätzliche Pflicht besteht wohl nicht. Die Freiwilligkeit muss jedoch dann an seine Grenze kommen, wenn der begründbare Verdacht einer Covid19-Erkranung besteht, ich also aus einem Risikogebiet komme oder Kontakt mit einer Infektionsverdächtigen oder gar infizierten Person hatte. Lasse ich mich also in einem solchen Fall nicht testen, so besteht die Gefahr, dass mein Arbeitgeber die Annahme meiner Arbeitsleistung verweigern kann, mit der Folge, dass ich meinen Lohn auch nicht erhalte.  

Alles in allem lässt sich sagen: wie vieles im Rahmen der Corona-Krise ist neu. Das heißt, dass vieles noch nicht ausgeurteilt ist. Streitigkeiten kann es daher immer wieder geben und Gerichte können unterschiedlich entscheiden. 

Im Zusammenhang mit einem Covid19-Test sollten Sie ich im Klaren sein, dass Sie selbst nicht angesteckt werden wollen von Kollegen, die aus einem Risikogebiet kommen. Insofern sollte man das auch das berücksichtigt werden. 

Wenn Sie weitere Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht in Zeiten von Corona haben, dann melden Sie sich oder nutzen Sie eines unserer Rechtsprodukte.


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