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Das Darknet: nur ein Treffpunkt für Kriminelle?

  • 5 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion
  • Vergangene Woche stürmten Beamte der GSG9 ein Rechenzentrum in Traben-Trarbach an der Mosel.
  • Hier befanden sich 2000 Computer, die einen der zentralen Knotenpunkte im kriminellen Darknet bildeten.
  • Sieben Personen wurden festgenommen.
  • Websites im Darknet sind aufwendig verschlüsselt, damit sich Außenstehende keinen Zugang verschaffen können.
  • Viele Kriminelle koordinieren daher über das Darknet illegale Aktivitäten.
  • Die Funktionsweise des Darknet selbst ist nicht illegal, doch wer dort illegale Angebote in Anspruch nimmt, muss mit Konsequenzen rechnen

Scharfe Wachhunde auf dem Grundstück, Geheimniskrämerei über den Inhalt der Server: Das große Rechenzentrum in der Kleinstadt Traben-Trarbach in Rheinland-Pfalz war den Anwohnern seit Jahren verdächtig vorgekommen.

Großeinsatz in Rheinland-Pfalz führte zu einem entscheidenden Schlag gegen das kriminielle Darknet

Schließlich wurden auch die Ermittlungsbehörden hellhörig und handelten. Letzten Freitag führten insgesamt 600 Einsatzkräfte – darunter auch Beamte der GSG9 – eine Razzia in dem ehemaligen Bundeswehr-Bunker durch. 2000 Server wurden abgeschaltet und die Betreiber des Rechenzentrums festgenommen.

Laut den Ermittlern liefen auf den Servern des „Cyberbunkers“ unter anderem in der Szene bekannte Plattformen für Drogenhandel wie „Cannabis Road“, „Wall Street Market“ und „Flugsvamp 2.0“. Die Medien sprechen von einem entscheidenden Schlag gegen das illegale Darknet. Sieben der Betreiber sitzen nun in Haft. 

Was ist das Darknet?

Bei einem Darknet handelt es sich ein autarkes Netzwerk, das nicht öffentlich sichtbar ist und sich nur mithilfe spezieller Software aufrufen lässt. Die dadurch bereitgestellten Inhalte bleiben in Suchmaschinen wie Google unsichtbar, da diese darauf ausgelegt sind, das sogenannte Clearnet – sprich, das öffentlich zugängliche Internet – zu indizieren. 

Zu den verbreitetsten Beispielen für Darknets gehören etwa sogenannte Friend-to-Friend-Netzwerke, in denen geschützte Verbindungen nur mit ausgewählten Personen eingegangen werden.

Das Darknet als unsichtbarer Bruder des World Wide Web

Den größten Bekanntheitsgrad hat das sogenannte „Tor“-Netzwerk erlangt, das mittels einer im Hintergrund laufenden Software eine spezielle, anonymisierte Verbindung herstellt. „Tor“ ermöglicht auf diese Weise den Zugriff auf spezielle Adressen mit der Endung „.onion“. Diese sind nach dem „Onion-Routing-Anonymisierungssystem benannt und auf anderem Wege nicht aufrufbar. 

Die Auswahl an über „Tor“ aufrufbaren Angeboten ist mittlerweile sehr umfangreich. Eine Übersicht finden Internetnutzer etwa auf zahlreichen Verzeichnisseiten, die – üblicherweise nach Kategorien geordnet – weitere „.onion“-Links bereitstellen.

Die Anonymität des Darknet ist kein Selbstzweck

Das Prinzip des Darknet stammt bereits aus den 1970er-Jahren und fand primär aus Sicherheitsgründen Verwendung, um etwa wichtige Firmeninformationen vor öffentlichem Zugriff zu schützen. 

Heute kommt es auch oftmals zum Schutz von Whistleblowern oder verfolgten Minderheiten in totalitären Staaten zum Einsatz, da sich eine staatliche Kontrolle von anonymen Darknets schwieriger realisieren lässt als im öffentlichen Web.

Ist die Nutzung des Darknet als solche illegal?

Was ist also illegal am Darknet, wie es aus etlichen Quellen zu hören ist? Zunächst einmal nichts. Problematisch wird es allerdings, wenn unseriöse Angebote ins Spiel kommen. 

Ein großer Teil der Internetkriminalität hat sich aufgrund der ausgefeilten Überwachungstechniken für das Clearnet in weniger transparente Netzwerke verlagert. Bedingt durch die auf Anonymität ausgelegte Funktionsweise des Darknet ist eine Rückverfolgung nämlich einiges schwieriger als im regulären WWW. 

Ist das Darknet ein genereller Tummelplatz für Waffen- und Drogenhändler?

Gemäß einem Artikel im „Handelsblatt“ erhält man im Darknet schneller eine Waffe als sonst einen Termin beim Facharzt. Doch auch die höhere Anonymität beim Surfen im Darknet schützt auf lange Sicht nicht vor dem langen Arm des Gesetzes. 

Eine Rückverfolgung von Darknet-Aktivitäten ist zwar schwierig, aber keinesfalls unmöglich. Und wer ohne die zugehörige Erlaubnis mit einer Schusswaffe ertappt wird, dem blüht gemäß § 51 WaffG eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei besonders schweren Fällen können bis zu zehn Jahre daraus werden. 

Wenn Drogen im Spiel sind, versteht das Gesetz ebenso kein Pardon. Laut § 29 BtMG kann sich, wer unerlaubt mit Rauschgift aller Art hantiert, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren einhandeln.

Handel mit geknackten Online-Konten

Auch der Handel mit gestohlenen Nutzerkonten bei Diensten wie Amazon, Netflix oder Maxdome ist mittlerweile ein weitverbreiteter Bestandteil von unseriösen Seiten im Darknet geworden. Zwar mag es für Schnäppchenjäger mit schmalem Geldbeutel verlockend klingen, Streaming-Dienste für nur einen Bruchteil des ursprünglichen Preises nutzen zu können. Allerdings kann hier der Tatbestand der Datenhehlerei gemäß § 202d StGB erfüllt sein. 

Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Auch das Hantieren mit Kreditkarten- und Online-Banking-Daten, das ebenso von Kriminellen im Darknet betrieben wird, ist hiervon umfasst.

Handel mit gefälschten Pässen

Der Handel mit fingierten Ausweispapieren ist auf diversen Plattformen im Darknet ebenso immer wieder zu beobachten. Wer sich allerdings darauf einlässt, beginnt genauso ein Spiel mit dem Feuer. Auch wer einen gefälschten Ausweis nur verwendet, lässt sich gemäß § 267 StGB eine Urkundenfälschung zuschulden kommen. Das Resultat kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe sein.

Vorsicht vor auffällig günstigen Angeboten im Darknet

Vom erstaunlich günstigen Smartphone bis hin zum für einen Apfel und ein Ei angebotenen Gebrauchtwagen: Die Bandbreite an zwielichtigen Angeboten im Darknet ist beachtlich.

Wer jedoch gestohlene Waren kauft – die sich im Großteil der Fälle an ihren Dumping-Preisen erkennen lassen –, kann den Straftatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB erfüllen. Und nicht zuletzt steht fest: Wer im Darknet Schnäppchen jagt und gleichzeitig vor Gericht auf Ahnungslosigkeit plädiert, hat keine hohen Chancen, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen.

Ab wann ist mit Strafen zu rechnen?

Strafrechtlich relevant kann der Aufenthalt im Darknet mit dem Kontakt mit dem Anbieter eines illegalen Angebots werden. Neugierige Internetnutzer, die nur kurz erforschen möchten, was die dunkle Seite des Web zu bieten hat, dürften in der Regel ungeschoren davonkommen.

Auch kurzes Surfen kann zum Verhängnis werden

Doch Vorsicht: Sollte ein Anbieter eines illegalen Darknet-Angebots ins Visier von Fahndern gelangen, ist es möglich, dass derjenige, der dort Spuren hinterlassen hat, auch in Erklärungsnot gerät. 

Noch heikler wird es, wenn es um Sites für den Tausch von Kinderpornografie geht: Bereits das bloße Betrachten von Kinderpornografie kann ein Verstoß gegen § 184 b StGB und somit strafbar sein. Maximal kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren drohen. 

Demzufolge kann auch derjenige in beträchtliche Schwierigkeiten geraten, der aus reiner Neugier bei entsprechenden Sites „nur kurz vorbeisurft“. Wer vollkommen auf der sicheren Seite sein möchte, sollte bereits auf jedes Anklicken von Links verzichten, wenn er auf dermaßen heikle Darknet-Beiträge stößt. 

(JSC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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