Das Erbe geschlossener Fonds: Risiken und Handlungsmöglichkeiten

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So mancher Erbe hat bei der Erbschaft einer geschlossenen Fondsbeteiligung bereits eine böse Überraschung erlebt. Erscheint die Beteiligung „auf dem Papier“ zunächst als wertvoll, stellt sie sich bei näherer Betrachtung oftmals als enorm haftungsträchtig und steuerbelastet dar. In unserem heutigen Beitrag erklären wir, warum Erben die Fondsbeteiligung noch vor der Annahme der Erbschaft einer sorgfältigen Prüfung auf Risiken und wirtschaftliche Nachteile unterziehen sollten.

Wert der Beteiligung schwierig zu ermitteln

„Der Ärger geht häufig schon mit der schwierigen Feststellung des tatsächlichen aktuellen Wertes des Fonds los“, erläutert Dr. Thomas Meschede, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn eine genaue Wertfeststellung ist aufgrund der Intransparenz der geschlossenen Fonds so gut wie unmöglich. Da die Beteiligungen nicht an einer Wertpapierbörse gehandelt werden, fehlt es an einem täglich festgestellten Börsenwert. So kann sich der Erbe kaum ein Bild davon machen, was auf ihn zukommt, wenn er die Beteiligung endgültig übernimmt. Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass eine Vielzahl der Investitionen mit hohen Verlusten für die Anleger verbunden war. Nach einer Untersuchung von Stiftung Warentest aus dem Jahr 2015 hatten in der Vergangenheit nur 6 % der geprüften geschlossenen Fonds nach Fondsauflösung das prospektierte Ergebnis erreicht.

Schwierige Aufteilung der Beteiligung

Hinzu tritt, dass die Beteiligung bei mehreren Erben in der Regel nicht auf die Erbengemeinschaft, sondern nur an einen einzelnen Erben übertragen werden kann. Angesichts der Intransparenz des Fonds und der daraus resultierenden weitgehenden Unmöglichkeit der korrekten Wertfeststellung stehen die Erben dann vor der schwierigen Aufgabe einer „gerechten Verteilung“ des Erbes.

Oft hohe Erbschaftsteuer fällig

Die Erbschaftsteuer wird von den Finanzverwaltungen meist durch eine Anfrage bei der Fondsgesellschaft ermittelt. Die Gesellschaften teilen daraufhin häufig den Nettoinventarwert mit, auch wenn der Fonds – was in der Vergangenheit häufig bei geschlossenen Schiffsfonds der Fall war – bereits notleidend ist und eine baldige Insolvenz droht. In der Folge hat der Erbe sodann zunächst hohe Erbschaftssteuer auf einen Wert zu zahlen, der mit der Realität rein gar nichts zu tun hat.

Verkauf am sog. Zweitmarkt meist nur eine trügerische Hoffnung

Als Ausweg wird den Erben häufig empfohlen, den Fondsanteil über den sog. Zweitmarkt zu verkaufen. Auf diese Weise könnte man den Anteil versilbern. Ein dortiger Verkauf ist jedoch nur selten möglich, denn nur wenige Fonds weisen regelmäßige Umsätze auf. Bei problematischen Fondskategorien wie den Schiffsfonds finden kaum Umsätze statt, sodass dort gelistete frühere Kurse oft Monate oder gar Jahre „alt“ sind. Zudem fressen vielfach die Verkaufsgebühren den erzielten Kaufpreis nahezu vollständig auf.

Haftungsrisiko: Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen

Aus allen Wolken fallen die Erben spätestens dann, wenn ihnen offenbart wird, dass sie auf die Rückzahlung der an den Erblasser in der Vergangenheit geflossenen Ausschüttungen haften können. Schließlich haben die Erben nicht nur Rechte, sondern auch Verbindlichkeiten geerbt. Spätestens im Falle der Insolvenz einer Fondsgesellschaft kann der Insolvenzverwalter Ausschüttungen, die nicht aus Unternehmensgewinnen geleistet wurden, zurückfordern – und dies sogar noch Jahre nach Auflösung der Gesellschaft. Die Erben haften in diesem Fall nach den Grundsätzen der allgemeinen Kommanditistenhaftung in Höhe der ausstehenden Hafteinlage. Eine Besonderheit für die Erben besteht hier darin, dass die Haftung, anders als bei Nachlassverbindlichkeiten, nicht auf den Nachlass beschränkt werden kann. Die Erben haften in Höhe der ausstehenden Hafteinlage ggfs. also auch mit dem Privatvermögen. Dies gilt auch für Neuverbindlichkeiten.

Fazit

Um keine böse Überraschung zu erleben, sollten potentielle Erben eine geschlossene Fondsbeteiligung noch vor Annahme der Erbschaft einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. Ansonsten kann aus der Freude über ein wertvolles Erbe schnell ein Alptraum werden, insbesondere dann, wenn – gemessen am tatsächlichen Wert – viel zu hohe Erbschaftsteuern zu zahlen sind und dann auch noch Ausschüttungen zurückgefordert werden, die der Erbe nie erhalten hat.

Manchmal hilft nur eine Ausschlagung der Erbschaft. Ist das Erbe bereits angenommen, können dem Erben mitunter auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung des Erblassers gegen den Fondsemittenten oder den Anlageberater zustehen. „Diese Schadensersatzansprüche sind häufig mit guten Erfolgsaussichten durchsetzbar, da im Falle einer nachgewiesenen Aufklärungspflichtverletzung des Anlageberaters davon ausgegangen wird, dass der Erblasser von dem Erwerb der Beteiligung Abstand genommen hätte“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Meschede, der bereits eine Vielzahl von Erben gegen Banken wegen Falschberatung vertreten hat. „Nach überwiegender Auffassung der Gerichte kann sich auch der Erbe auf die Umkehr der Beweislast nach der sog. ,Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens‘ berufen“, so Dr. Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, weiter.

Sichern Sie sich ab und lassen Sie Ihre geerbten Fonds von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen. Bei „zweifelhaften Fonds“ wird er die nötigen rechtlichen Schritte vornehmen und Sie vor unliebsamen Überraschungen schützen.



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