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Das Testament – gar nicht so kompliziert

  • 3 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Schon in jungen Jahren ein Thema: Die Regelung des eigenen Nachlasses

Fast jeder stellt sich irgendwann im Leben die Frage, was er für den Fall seines Todes regeln sollte. Weil es ein sensibles Thema ist, verschieben die meisten das Vorhaben so lange bis es zu spät ist. Dementsprechend sind nur 20-30% aller Erbfälle in Deutschland überhaupt durch eine Verfügung von Todes wegen geregelt, wovon etwa die Hälfte wegen formaler Fehler unwirksam ist. Dass es auch ganz einfach geht und was man beachten sollte, erklärt die Redaktion von anwalt.de.

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Was geschieht ohne Testament?

Zunächst einmal: Testieren muss niemand. Hinterlässt man keine Regelungen für den Todesfall greift das Gesetz. Es bestimmt die gesetzliche Erbfolge, nach derzunächst die Kinder und der Ehegatte je zur Hälfte Erben des Verstorbenen sind. Hat der Verstorbene keine Kinder oder weitere Abkömmlinge (z.B. Enkel) sind seine Eltern bzw. deren Kinder wiederum gesetzliche Erben.

Die gesetzliche Erbfolge bevorzugt dabei den Ehegatten und die Verwandtschaft des Verstorbenen. Andere Personen, die ihm im Leben vielleicht näher standen, bleiben gänzlich unberücksichtigt. Hier liegen die Vorteile des Testaments: Individuell und flexibel lässt sich eindeutig festlegen wer abgesichert und bedacht werden soll. Daneben werden Streit und Prozesskosten vermieden und bei sinnvoller Planung sogar Steuern gespart. Doch welche Testamentsarten gibt es und welche Anforderungen werden an sie gestellt?

Eigenhändiges Testament

Die häufigste und einfachste Form ist das eigenhändige Testament. Es muss vom volljährigen Erblasser selbst und vor allem vollständig handschriftlich (keinesfalls getippt oder ausgedruckt) verfasst sein, damit es zweifelsfrei wirksam ist. Weiterhin sollte es das aktuelle Datum und am Ende die Unterschrift enthalten. Beim Inhalt ist darauf zu achten, dass die Regelungen klar und unmissverständlich formuliert sind.

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament kann bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres errichtet werden. Dabei übergibt man seinen schriftlich abgefassten letzten Willen (kein Zwang der Handschriftlichkeit) offen oder verschlossen an einen Notar, der diesen dann beurkundet. Alternativ kann man das Testament mündlich vor dem Notar zur Niederschrift abfassen. Der Notar hat die Pflicht, umfassend bei der Abfassung zu beraten. Nachteil des öffentlichen Testaments sind die Kosten, vorteilhaft hingegen, dass es einen ebenso teuren Erbschein später ersetzen kann.

Gemeinschaftliches Testament

Von der Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes können Ehegatten und Partner gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaft profitieren. Statt zwei einzelne Testamente wird ein einziges gemeinsames verfasst, indem ein Partner das Testament wie ein eigenhändiges handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere es lediglich unterschreibt. Die Besonderheit liegt darin, dass nach dem Tod eines Partners der Überlebende seine Verfügungen, die beide in Abhängigkeit voneinander (sog. Wechselbezüglichkeit) getroffen haben, nicht mehr widerrufen kann. Häufigste Variante ist das "Berliner Testament", wonach der Überlebende Alleinerbe ist und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteiles erben.

Weitere Informationen zu inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Vorerbschaft, Vermächtnis, Auflagen etc.) und Widerruf eines Testamentes geben Ihnen gerne unsere Experten von anwalt.de.Neben dem Testament sollte man auch für den Fall der Krankheit oder der eigenen Hilfsbedürftigkeit vorsorgen. Hier bietet sich die so genannte Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder die Betreuungsverfügung an, zu der in einer der nächsten Ausgaben unser Rechtstipp erscheint.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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