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Dauernde Dienstunfähigkeit (DDU) – Kürzung der Besoldung - Rechtsschutzmöglichkeiten

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Mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verringern sich die Bezüge. Es besteht nur noch ein Anspruch auf Ruhegehalt. Das Gesetz bestimmt: „Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt." (§ 47 Abs. 4 BBG). Die Beamtengesetze der Länder enthalten gleich lautende oder zumindest ähnliche Regelungen. Widerspruchs- und Klageverfahren können sich jedoch oftmals über mehrere Jahre hinziehen. Dies führt, insbesondere bei jüngeren Beamten, zu erheblichen finanziellen Einbußen. Muss man diese hinnehmen, obwohl man sich gerichtlich gegen die Zurruhesetzung wehrt?

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es?

Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung haben zwar aufschiebende Wirkung. Diese erstreckt sich aber nicht auf die Bezügekürzung. Die Anfechtung der Ruhestandsversetzung lässt nämlich nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Denn die Rechtsfolge der sofortigen Bezügekürzung tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein. Sie ist automatische Folge der Verfügung über die Ruhestandsversetzung. Sie bedarf keines umsetzenden Verwaltungsaktes. Diese Regelung soll dem Beamten die Möglichkeit nehmen, durch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zu der Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt.

Oberverwaltungsgericht NRW - 5.10.2012 - 1 B 790/12 - http://openjur.de/u/548032.html

Deshalb kann nur eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen vollständigen Auszahlung der Bezüge beantragt werden. Erfolgsaussichten dürften aber nur selten gegeben sein. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nämlich, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund geltend gemacht wird. Aber schon ein Anordnungsanspruch lässt sich wohl nur selten glaubhaft machen. Etwa in den seltenen Fällen, in denen die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, eine Besoldungskürzung vorzunehmen, oder wenn die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint. In diesen Fällen entfällt die Grundlage für die gesetzliche Festlegung, dass der Beamte grundsätzlich die vorübergehende Einbehaltung seiner Bezüge zu dulden hat.

OVG NRW a.a.O.

Außerdem muss der Beamte einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. D.h., er muss darlegen, dass eine vorläufige Zwischenentscheidung des Gerichts zur Abwendung gravierender Nachteile erforderlich und ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Dies könnte zu Beispiel dann der Fall sein, wenn der Beamte auf die vorläufige Rückzahlung der einbehaltenen Bezüge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dringend angewiesen ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Verwaltungsgericht München - 30.01.2013 - M 5 E 12.5819 - http://openjur.de/u/622389.html

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