Deikon/Boetzelen-Anleihen: Weiterer Spitzenerfolg für Anleger vor dem OLG!

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Dr. Späth & Partner erstreiten erneut Rückabwicklung vor dem OLG Düsseldorf!

In Sachen Deikon-Hypothekenanleihen hatten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte bereits seit dem Jahr 2011 diverse Klagen für geschädigte Anleger der 2. und 3. Deikon-Anleihen eingereicht.

In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte, international tätige Anwaltskanzlei.

Diese hatte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ihre vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahrgenommen.

In den eingereichten Klagen wurde Rückerstattung des investierten Betrages abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen geltend gemacht.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf drei Berufungen der dortigen Berufungskläger durch sog. 522 ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte (hier läuft bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH), hatte der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von Dr. Späth & Partner betreuten Verfahren in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt.

Inzwischen hat auch der 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem ebenfalls von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner erstrittenen, noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 30.01.2015 die Sicherheitentreuhänderin ebenfalls zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dr. Walter Späth hierzu: "Wir freuen uns über diese Erfolge für die Anleger, die zeigen, dass geschädigte Deikon-Anleger durchaus gute Chancen auf Schadensersatz haben sollten."

Da Verjährung nach Ansicht von Dr. Späth wahrscheinlich noch nicht eingetreten ist, können geschädigte Deikon-Anleger auch weiterhin Ansprüche geltend machen.

Dr. Späth & Partner beraten Sie gerne.


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