Abgasskandal – Volkswagen AG und Händler zahlen

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Klagen der Kanzlei ŽSKS Rechtsanwälte führt zu maximalen Ergebnissen im Abgasskandal –Beklagte erstatten vollen Kaufpreis plus Zinsen und erkennen die Kosten dem Grunde nach an:

Die VW AG und Händler zahlen sämtliche Ansprüche der von der Rechtsanwaltskanzlei ŽSKS vertretenen Kläger/innen in der ersten Instanz und im Berufungsverfahren und entgehen damit jeweils öffentlichen Verhandlungen und begründeten Entscheidungen.

Beispiel: Der Kläger erwarb im März 2014 von der Volkswagen AG ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug. Nachdem die VW AG das Fahrzeug zunächst nicht zurücknehmen wollte, wurde durch die Kanzlei ŽSKS Rechtsanwälte Klage vor dem Landgericht Gießen eingereicht. In einem anderen Fall wurde durch die Kanzlei ŽSKS Rechtsanwälte gegen einen Vertragshändler vor dem Landgericht Kleve geklagt. Weiter standen Gerichtsprozesse vor dem Landgericht Verden und dem Thüringer Oberlandesgericht an.

Die Klagen wurden zunächst abgewiesen, bzw. wurde z.B. vor Landgericht Verden zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Kanzlei ŽSKS Rechtsanwälte vertritt seit Bekanntwerden des Abgasskandals die Rechtsauffassung, dass der/die Verbraucher/in das jeweilige Fahrzeug gegen Erstattung des vollen Kaufpreises ohne Abzüge (Nutzungsentschädigung der gefahrenen Kilometer), sondern mit Zinsen zurückgeben, und damit zu 100 % gewinnen kann.

Die Kanzlei ŽSKS legt folgerichtig Berufungen gegen alle klageabweisenden Urteile ein.

Die Volkswagen AG hat vor der mündlichen Hauptverhandlung z.B. vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main sämtliche Ansprüche des Klägers erfüllt. Ein Händler hat z.B. vor der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf die gesamte Klageforderung erfüllt.

Das Ziel der ursprünglichen Klagen hatte sich damit erledigt, sodass als prozessuales Vorgehen für die Kläger in diesem Verfahrensstadium nur noch die sog. Erledigungserklärungen anbot. Erkennen dann auch noch die Beklagten, wie hier die Volkswagen AG und ein Vertragshändler, sofort auch noch die Kostentragungspflicht an, ist dem Gericht die Befugnis zu einer Entscheidungsbegründung entzogen.

Durch dieses Vorgehen hat die Volkswagen AG aus unserer Sicht erneut eine für sie negative Entscheidung mit Signalwirkung verhindern können.

Nach unserer Auffassung liegt in der Zahlung aller Ansprüche des Klägers seitens der Volkswagen AG und des Händlers hierin ein Anerkenntnis der klägerischen Ansprüche und erfolgte einzig und allein zur Vermeidung des ersten bzw. zweiten stattgebenden obergerichtlichen Urteils in Deutschland zulasten der Volkswagen AG.

Informieren Sie sich bitte weitergehend auf unserer Webseite.

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