Der Eilantrag zur Verfassungsbeschwerde

  • 3 Minuten Lesezeit

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines Landesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde vergehen fast immer Monate, manchmal sogar Jahre. Da die Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann es passieren, dass das angefochtene Urteil in der Zwischenzeit Rechtswirkungen entfaltet, die später möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Auch eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wäre dann vielleicht sinnlos.


Verfassungsgerichtsgesetze sehen Eilantrag vor

Darum sieht das Verfassungsprozessrecht für solche Fälle die Möglichkeit eines Eilantrags vor. In diesem wird das Gericht ersucht, eine einstweilige (also nur vorläufige) Entscheidung zu treffen.

§ 32 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lautet:

Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile (...) dringend geboten ist.

Die entsprechenden Landesgesetze (z.B. Art. 26 BayVfGHG, § 27 VerfGHG NRW) beinhalten ganz ähnliche, teilweise identische Regelungen.


Eilentscheidung geschieht auch eilig

Wie lange das Gericht Zeit hat, um eine Eilentscheidung zu treffen, ist nicht geregelt. Normalerweise geschieht dies aber tatsächlich sehr schnell, je nach den konkreten Umständen. Meist bekommt man den Beschluss nach spätestens zwei Wochen, wenn es aber ganz offenkundig pressiert (weil z.B. die Verhaftung oder eine andere Form von Vollstreckung droht), kann die Entscheidung auch von einem Tag auf den anderen gefällt werden.

Sollte sich die Eilbedürftigkeit erst nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde ergeben (Beispiel: die Genehmigung eines Schwarzbaus wird rechtskräftig verweigert, der Abriss dann aber erst einige Monate danach angeordnet), kann der Eilantrag auch separat nach der Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.


Ziel: Vorläufige Regelung

Ziel des Eilantrags gegen ein Urteil ist regelmäßig die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung (z.B. keine Zwangsräumung einer Wohnung), ggf. auch die Herstellung eines bestimmten Zustands (z.B. Herausgabe eines Kindes durch das Jugendamt).

Es wird also vorläufig die Situation umgesetzt, die bestehen würde, wenn die Verfassungsbeschwerde endgültig Erfolg hätte. Darum gilt die Eilentscheidung auch immer nur solange, bis das endgültige Urteil des Verfassungsgerichts (die sogenannte Hauptsacheentscheidung) vorliegt.


Welche Interessen überwiegen?

Dafür wird eine Interessenabwägung vorgenommen: Überwiegt das Interesse an der Durchsetzung der Entscheidung oder das Interesse an deren Aussetzung?

Dafür wird gedanklich durchgespielt, wie „schlimm“ es jeweils wäre, wenn sich die Aussetzungsentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt: Was passiert, wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt, aber die Verfassungsbeschwerde doch keinen Erfolg hat? Und was passiert, wenn das Gericht den Eilantrag ablehnt, am Schluss die Verfassungsbeschwerde aber doch gewonnen wird?


Erfolgsaussichten werden überprüft

Voraussetzung dafür, dass diese Abwägung überhaupt vorgenommen wird, ist aber, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolgsaussichten hat. Sie darf nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sein.

Dieses Kriterium der Offensichtlichkeit wird dabei aber extrem weit ausgelegt. Im Ergebnis findet eine volle rechtliche Prüfung der Verfassungsbeschwerde in recht kurzer Zeit statt. Das Bundesverfassungsgericht (bzw. das Landesverfassungsgericht) vollzieht die gesamte juristische Argumentation nach und prüft, ob es der Verfassungsbeschwerde stattgeben könnte. Nicht in aller Tiefe geprüft wird dagegen meist der Sachverhalt, das Gericht kann nicht hunderte Seiten detailliert durcharbeiten, wenn es eine schnelle Entscheidung treffen muss.

Fällt die Prüfung negativ aus, wird nicht selten auch gleich die gesamte Verfassungsbeschwerde (also nicht nur hinsichtlich des Eilantrags) nicht zur Entscheidung angenommen.


Vollständige verfassungsrechtliche Begründung notwendig

Weil die Prüfung des Verfassungsgerichts sehr weit geht, ist auch eine volle Begründung der Verfassungsbeschwerde im Eilverfahren notwendig. Nur so hat man überhaupt eine Chance, die Vorprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu überstehen.

Dementsprechend ist bei einem Eilantrag sehr viel in sehr kurzer Zeit zu tun. Die Kanzlei ist dann deutlich stärker gefordert als bei einer normalen Verfassungsbeschwerde. Aus diesem Grund sind die Kosten durch den Eilantrag auch tendenziell höher.

Rechtsanwalt Thomas Hummel berät Sie gerne zur Frage einer Verfassungsbeschwerde mit zugleich gestelltem Eilantrag.


Erfolgreiche Eilverfassungsbeschwerde

Rechtsanwalt Thomas Hummel war kürzlich an einer Eilverfassungsbeschwerde beteiligt, mit deren Hilfe die Unterbringung einer Beschuldigten in der Psychiatrie abgewendet werden konnte.

Näheres dazu finden Sie hier: Eil-Verfassungsbeschwerde gegen Unterbringung erfolgreich


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Beiträge zum Thema