Der IDO-Verband mahnt eBay-Verkäufer wettbewerbsrechtlich ab (Grundpreis, OS-Link)

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Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) aus Leverkusen hat einen eBay-Verkäufer wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Innerhalb des Abmahnschreibens gab die IDO selbst an, dass zu ihren Mitgliedern Shops gehörten, die Waren bei eBay, Amazon, Etsy und anderen Verkaufsplattformen verkauften.

Vorliegend sei der Abgemahnte selbst eBay-Verkäufer (für Lebens- und Genussmittel) und habe es laut der IDO innerhalb seiner Verkaufsangebote unterlassen:

  • für seine Waren in Fertigverpackungen einen Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben;
  • einen Link zu den Informationen der OS-Streitbeilegungsplattform bereitzustellen;
  • den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Der IDO fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 232,05 €.

Was kann ich gegen eine Abmahnung der IDO tun?

Die Vergangenheit hat uns insbesondere in Abmahnverfahren mit der IDO gezeigt, dass die voreilige Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sehr kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen kann. Auch wenn der Betrag von 232,05 € zunächst gering erscheint, sollten Sie sich vor Augen halten, dass Sie das Vertragsstrafeversprechen auch nach Jahren wieder einholen kann. Und die Vertragsstrafen werden durch den IDO überproportional häufig geltend gemacht.

Und auch im Vergleich zu möglich anfallenden Anwaltskosten erscheint der Abmahnbetrag natürlich zunächst gering. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass gerade die strafbewehrte Unterlassungserklärung für den IDO einen höherrangigen Wert hat als die Zahlung der Abmahnkosten.

Hierbei ist zu beachten, dass die durch die Gegenseite vorgefertigte Unterlassungserklärung oftmals viel zu weit gefasst ist. Ratsam ist es eine fachspezifische Beratung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes heranzuziehen. Ein Fachanwalt wird für Sie zunächst überprüfen, ob die Ansprüche überhaupt dem Grunde nach bestehen. Im Anschluss daran werden Ihnen mögliche Lösungswege aufgezeigt (z. B. die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung)

Sie können zudem sicher sein, dass sich Ihr Fachanwalt mit der aktuellen Rechtsprechung rund um den IDO auseinandergesetzt hat. Es ist allgemein bekannt, dass Uneinigkeit über die Rechtmäßigkeit der Abmahnungen des Interessenverbandes besteht. Das OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 02.05.2019, [Az.: 6 U 58/18] verneinte z. B. die Aktivlegitimation für die Produktgruppe „Spielzeug“ und auch das Landgericht Rostock verneinte in seinem Urteil v. 25.04.2019, [Az.: 5a HKO 112/18] die Klagebefugnis bei „Nahrungsergänzungsmitteln“. Letztlich kann man sagen, dass die Gerichte immer im Einzelfall entscheiden, ob der IDO eine Klagebefugnis hat oder nicht. Um zu überprüfen, wie Ihr möglicher Lösungsweg – ob außergerichtlich oder gerichtlich – aussehen kann, sollten Sie unbedingt eine anwaltliche Unterstützung einholen.

Wie unsere Kanzlei helfen kann

Wir beraten unsere Mandanten bundesweit auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und kennen uns mit den Abmahnungen des IDO-Verbandes und der diesbezüglichen Rechtsprechung bestens aus. Als Fachanwälte im Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht haben wir die Expertise aus über tausend Abmahnungen und wir können Ihnen mit einer gezielten Strategie weiterhelfen. In unseren Kompetenzbereich gehört es zudem, Ihren Onlineshop auch zukünftig gegen potenzielle Abmahner, wie den IDO-Verband, abzusichern. Rufen Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung an!


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