Erneute Abmahnung & Vertragsstrafe vom IDO-Verband | wg Herstellergarantie - Grundpreis PAngV

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Die Abmahner

Der IDO Interessenverband sitzt in Leverkusen und unterstützt von dort aus seine Mitglieder bei rechtlichen Problemen. Z. B. bietet der Verband die Ersteinschätzung einer Abmahnung an oder stellt Rechtstexte zur Verfügung. 

Der Vorwurf 

Der Interessenverband mahnt zahlreiche Händler wegen einer fehlenden oder lückenhaften Belehrung hinsichtlich der Herstellergarantie ab. Die Abmahnung stellt Zuwiderhandlungen unter Strafe, sodass bei einem erneuten Rechtsverstoß eine Vertragsstrafenforderung folgt. 

Forderung

Es wird die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung in Höhe von 5.000€ geltend gemacht. 

Unsere Einschätzung

Waren, die bereits durch den Hersteller mit einer Garantie versehen werden, müssen auch durch den Händler mit den entsprechenden Herstellergarantiebedingungen beworben werden (§ 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 1 EGBGB). Verbraucher müssen die Möglichkeit erhalten, vollumfänglich über die Garantiebedingungen aufgeklärt zu werden. Kommt der Händler seiner Pflicht nicht nach, liegt ein Rechtsverstoß vor, der durch eine Abmahnung sanktioniert werden kann. 

Eine Abmahnung enthält eine Unterlassungserklärung, die Zuwiderhandlungen unter Strafe stellt. Sollten Sie erneut gegen die in der Unterlassungserklärung aufgeführten Handlung verstoßen haben, kann die Vertragsstrafe geltend gemacht werden. 


UPDATE vom 02.09.2020

Nunmehr rügt der IDO auch eine fehlende Grundpreisangabe nach PAngV. Betroffen ist ein Händler aus Amazon. Das Vorgehen ist gleich. Es wird eine Kostenpauschale i.H.v. 226,20 Euro verlangt. 


Wir berichteten auch hier über eine Niederlage des Vereins vor Gericht:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-klage-ido-interessenverband-kassiert-niederlage-vor-gericht-fehlende-aktivlegitimation_163745.html


Unser Rat

Informieren Sie sich über die Informationspflichten eines Händlers, da sonst Abmahnungen drohen können. Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, nehmen wir die kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung für Sie vor. 

Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung jedoch erst nach Rücksprache mit einem Anwalt, da diese zumeist sehr weit gefasst ist und somit modifiziert werden muss. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung sollten Sie darauf achten, nicht erneut gegen die sanktionierte Handlung zu verstoßen. Mit Ihrer Unterschrift haben Sie versichert, nicht erneut gegen das Recht zu verstoßen und andernfalls die Vertragsstrafe zu zahlen. 

Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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