Der Mieter und der erhöhte Preis des Vorkaufsrechts

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Das Urteil enthält Informationen zu einem rechtlichen Fall, bei dem eine Mieterin in Berlin ihr Vorkaufsrecht für ihre Wohnung ausübt und anschließend einen höheren Kaufpreis zahlen soll als der Erstkäufer. Die Mieterin klagt auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises, und der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Fall entschieden, dass sie einen Teil des Kaufpreises zurückerstattet bekommen kann. Die Begründung des Gerichts basiert auf der Tatsache, dass die Vereinbarung, die den höheren Kaufpreis für die Mieterin vorsieht, als unzulässige Vereinbarung zulasten Dritter betrachtet wird.

Der BGH argumentiert, dass das Vorkaufsrecht der Mieterin gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam ausgeübt wurde und daher ein Kaufvertrag zwischen ihr und der Vermieterin zu denselben Bedingungen wie der zwischen der Vermieterin und der Erstkäuferin besteht. Der ursprüngliche Kaufpreis beträgt 146.940 Euro, während die höhere Summe von 163.000 Euro unter bestimmten Bedingungen vereinbart wurde. Diese Bedingungen sind jedoch teilweise unwirksam, da sie die Rechte der Mieterin verletzen, indem sie sie dazu zwingen, immer den höheren Preis zu zahlen, während die Erstkäuferin dies nur unter bestimmten engen Voraussetzungen tun muss.

Die Entscheidung des BGH stützt sich auf § 464 Abs. 2 BGB, der sicherstellen soll, dass Vorkaufsberechtigte nicht schlechtere Bedingungen haben als Erstkäufer. Das Gericht argumentiert, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Kaufpreis von mietvertraglichen Bindungen abhängig zu machen, da dies die Mieterin benachteiligen würde. Die Vermieterin besitzt letztendlich nur eine vermietete Wohnung, und es gibt keinen Grund, den Nachteil der Vermietung auf Kosten der Mieterin auszugleichen.

Insgesamt kann zusammengefasst werden, dass der BGH in diesem Fall festgestellt hat, dass die Vereinbarung, die die Mieterin dazu zwingt, einen höheren Kaufpreis zu zahlen als der Erstkäufer, unzulässig ist und die Mieterin daher einen Teil des Kaufpreises zurückfordern kann. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass Vorkaufsberechtigte nicht schlechter gestellt werden dürfen als Erstkäufer.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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