Der Prüfungsrücktritt wegen Krankheit - Was ist wann und wie zu tun?

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Noch immer stellt der krankheitsbedingte Prüfungsrücktritt Studierende, Ärzte und universitäre Entscheidungsträger vor erhebliche Probleme. Wann ein Prüfling unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt krankheitsbedingt von einer Prüfung zurücktreten darf, unterliegt strengen Voraussetzungen. Um die Ablehnung des Prüfungsrücktritts durch die Uni zu vermeiden, sollten folgende Aspekte unbedingt beachtet werden:

Zeitpunkt der Erkrankung

Der Zeitpunkt der Erkrankung spielt eine wichtige Rolle dafür, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt überhaupt möglich ist. Hierbei sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

1. Vor der Prüfung

Vor der Prüfung ist ein krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt grundsätzlich möglich. Viele Prüfungsordnungen sehen vor, dass ein Rücktritt ohne besondere weitere Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Termin vor der Prüfung möglich ist. Anders sieht dies aber dann aus, wenn diese Frist bereits verstrichen ist, die Prüfung also beispielsweise am Folgetag stattfindet. In diesem Fall unterliegt ein wirksamer krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt grundsätzlich den folgenden Voraussetzungen:

Wichtiger Grund

Um wirksam zurücktreten zu können, ist zunächst das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich. Hierzu zählen neben höherer Gewalt grundsätzlich auch Erkrankungen. Diese dürfen jedoch weder prüfungsbedingt (Stress, psychische Anspannung, etc.) sein, noch darf es sich um ein Dauerleiden (z.B. Depressionen) handeln. Auch körperliche Auswirkungen reichen dann nicht aus, wenn sie sich lediglich als nach außen erkennbares Symptom einer eventuell psychisch bedingten Ursache darstellen.

(Amts-) Ärztliches Attest

Die Erkrankung muss durch ein entsprechendes ärztliches Attest bestätigt werden. Eine Arbeitsunfähigskeitsbescheinigung („gelber Schein“) reicht hierfür nicht aus, weil sich hieraus nicht erkennen lässt, ob der Prüfling prüfungsfähig ist oder nicht. Das ärztliche Attest braucht hingegen keine Aussagen zur Prüfungsfähigkeit beinhalten, da die Einordnung der Prüfungs(un)fähigkeit letztlich keine medizinische, sondern eine juristische ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine Diagnose, anhand derer die Feststellung getroffen werden kann, ob der Prüfling als prüfungsunfähig anzusehen ist oder nicht. Die Beibringung eines amtsärztlichen Attests ist hingegen nur dann erforderlich, wenn die Prüfungsordnung dies ausdrücklich verlangt. Nicht selten kommt es vor, dass Ärzte beispielsweise Kopfschmerzen, Schwindel attestieren und Angaben zum Blutdruck machen. Auch dies reicht nach der insoweit sehr strengen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, da sich hieraus nicht erkennen lässt, anhand welcher konkreten Untersuchungsmethoden die Diagnose gestellt wurde und sich auch keine zuverlässige Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit ergibt. Wann ein ärztliches Attest als ausreichend anzusehen ist, bleibt letztlich eine Frage des Einzelfalls. Der Landesgesetzgeber hat dieses Problem erkannt und im neuen Landeshochschulgesetz, welches im Wintersemester 2014/2015 in Kraft treten wird, den Ärzten einen weitaus größeren Spielraum eingeräumt bzw. auf deren Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens von Prüfungsunfähigkeit abgestellt. Da derzeit noch vollkommen offen ist, wie Prüfungsausschüsse und Verwaltungsgerichte auf diese Neuregelung reagieren werden, ist allen Prüflingen zu raten, auf einer möglichst umfassenden und detaillierten ärztlichen Diagnose zu bestehen.

Unverzüglichkeit

Das ärztliche Attest muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern der zuständigen Stelle zugeleitet werden. Viele Prüfungsordnungen sehen hierfür eine Frist zwischen drei und zehn Tagen vor; enthält die Prüfungsordnung diesbezüglich keine Regelungen, sollten erkrankte Prüflinge das Attest unverzüglich (d.h. wirklich sofort!) beibringen. Die Anforderungen an die Unverzüglichkeit sind außerordentlich streng. Es reicht beispielsweise nicht aus, die Nichteinhaltung der Frist pauschal damit zu begründen, dass man schlichtweg zu krank gewesen sei. Dem wird mit Erfolg entgegengehalten, dass der Prüfling den Arzt auch habe aufsuchen können; gegebenenfalls hätte er sich der Hilfe von Freunden bedienen oder den Arzt bitten müssen, die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle der Hochschule zu übersenden. Eine Ausnahme hiervon wird nur bei Vorlage gewichtiger, nachvollziehbarer Gründe zu machen sein (schwerer Unfall, plötzlicher Krankenhausaufenthalt, Notoperation, Koma, etc.), welche einen Prüfling objektiv bei Anlegung strenger Maßstäbe an der Fristeinhaltung gehindert haben. Prüflinge sollten sich in jedem Fall eine Kopie des ärztlichen Attestes anfertigen.

Rücktrittserklärung

Über die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests hinaus sollte auch – schriftlich, nicht per E-Mail – ausdrücklich der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden. In der Übersendung des Attestes allein kann nicht automatisch auf den Rücktritt von der Prüfung geschlossen werden, da kein Grundsatz existiert, nicht erkrankt an einer Prüfung teilnehmen zu dürfen. In dieser Rücktrittserklärung sollte vorsorglich auch die Ärztin/der Arzt von der Schweigepflicht entbunden werden. Die Internetadresse, auf der ein entsprechendes Muster für einen krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt kostenlos heruntergeladen werden kann, ist am Ende des Artikels aufgeführt. Es empfiehlt sich, die schriftliche Rücktrittserklärung als Einschreiben zu versenden.

2. Während der Prüfung

Ein krankheitsbedingter Rücktritt während einer Prüfung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, unterliegt aber strengeren Voraussetzungen. Nicht selten müssen Prüflinge vor der Prüfung schriftlich erklären, dass sie prüfungsfähig seien oder aber – was zutreffender ist – dass sie sich prüfungsfähig fühlen. Diese Erklärung – deren Erklärungswert sich im Übrigen bereits durch die bloße Teilnahme an der Prüfung ergeben dürfte – gilt natürlich nicht unumstößlich für die gesamte Prüfungsdauer, sondern stellt eine Momentaufnahme dar. Gleichwohl dürfte hiermit auch die subjektive Prognose des Prüflings verbunden sein, die Prüfung tatsächlich auch bis zum Ende zu absolvieren. Dennoch ist medizinisch nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Erkrankungen unvorhersehbar und plötzlich auftreten können, welche im Falle ihres Vorliegend eine Prüfungsunfähigkeit begründen (plötzliche Übelkeit/ Erbrechen, epileptischer Anfall, Herzinfarkt, Ohnmacht, etc.) Wer demnach während einer – zeitlichen überschaubaren – Prüfung krankheitsbedingt zurücktreten möchte, sollte sich dies gut überlegen, da das Risiko der Nichtanerkennung nicht unerheblich ist. Hier gelten die vorgenannten Kriterien in besonderem Maße. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn die Prüfungsdauer bzw. der Prüfungszeitraum deutlich länger ausfällt, beispielsweise im Rahmen einer Seminar-, Bachelor,- oder Hausarbeit. Wer während einer mitunter mehrwöchigen Prüfungsdauer erkrankt, kann selbstverständlich auch während der Prüfung zurücktreten – vorausgesetzt, er hält die vorgenannten Erfordernisse hinsichtlich des ärztlichen Attests und der Unverzüglichkeit ein. In diesem Fall darf dem Prüfling auch nicht entgegengehalten werden, dass er seine Arbeit nicht zurückgeben dürfe, da er dies beispielsweise schon einmal in der Vergangenheit getan habe. Die Rückgabe ist insoweit deutlich von dem krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt zu unterscheiden. Während die Rückgabe in der Prüfungsordnung geregelt sein muss und grundsätzlich nur bis zu einem bestimmten Bearbeitungszeitpunkt, ansonsten jedoch voraussetzungslos möglich ist, ist ein krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt – bei Vorliegen und Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen – grundsätzlich immer möglich.

3. Nach der Prüfung

Ein krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt nach der Prüfung ist grundsätzlich nicht möglich und praktisch nahezu ausgeschlossen. Es würde gegen den im Prüfungsrecht im besonderen Maße geltenden Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen, wenn ein Prüfling sich – in Kenntnis oder jedenfalls dem Erkennenkönnen der Erkrankung – zunächst der Prüfung unterzieht, deren Ergebnis abwartet und sich anschließend auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit beruft. Hierdurch würde er sich im Gegensatz zu seinen Mitprüflingen einen weiteren, zusätzlichen Prüfungsversuch und damit einen unberechtigten Vorteil verschaffen. Einzige Ausnahme, die allerdings praktisch nahezu keine Rolle spielt: eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, die sich nahezu gegenseitig ausschließen: zum einen muss der Prüfling tatsächlich erkrankt gewesen sein, d.h. – und zwar nachweislich hinsichtlich des Prüfungszeitraums – in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein. Zum anderen darf er dies nicht erkannt haben oder haben erkennen können. Wer sich also bereits im Vorfeld der Prüfung nicht wohl fühlte, Medikamente einnahm, einen Arzt aufsuchte oder ein Dauerleiden aufweist, kann sich nicht auf unerkannte Prüfungsunfähigkeit berufen. Zu bejahen ist diese hingegen dann, wenn einem Prüfling, der sich gesund fühlt, im Rahmen einer Routineuntersuchung vor der Prüfung Blut abgenommen wird und das Befundergebnis nach der Prüfung eine Erkrankung ausweist, die – medizinisch bestätigt – die Herabsetzung der Leistungsfähigkeit bewirkt und zugleich nicht hat erkannt werden können. Ein Muster für einen krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt kann kostenlos hier heruntergeladen werden: www.facebok.com/pruefungsrecht (unter "Downloads")

 

RA Christian Teipel, Birnbaum & Partner, Köln


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