Studienplatzvergabe Medizinstudium – Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ihre Folgen

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Teil 2 von 3: 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Numerus clausus für Medizin teilweise verfassungswidrig

Am 04. Oktober 2017 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über das aktuell geltende Regelwerk zur Vergabe von Medizinstudienplätzen verhandelt. Am 19. Dezember 2017 verkündete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung: Der Numerus clausus für den Studiengang Medizin ist teilweise verfassungswidrig. 

Nach Ansicht der Karlsruher Verfassungsrichter hat die Abiturnote im Auswahlverfahren zu viel Gewicht, da kein bundeseinheitliches Abitur existiert. Für die Vergleichbarkeit der Abiturnoten bedarf es insoweit eines Ausgleichsmechanismus. Darüber hinaus darf die Ortswahl bei der Studienbewerbung nicht entscheidender sein als die Abiturnote. Auch müssen die Universitäten mindestens ein weiteres Auswahlkriterium, das von der Abiturnote unabhängig ist, in das Auswahlverfahren einbeziehen. Auch die Wartezeit muss begrenzt werden. Und endlich müssen die Auswahlverfahren der Hochschulen bundeseinheitlich durchgeführt, mithin standardisiert werden.

Folgen

Die Abiturnote wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwas an Bedeutung verlieren, andere Auswahlkriterien werden an Bedeutung gewinnen. Allerdings müssen die verfassungsgerichtlichen Vorgaben erst bis Ende 2019 umgesetzt werden. Zudem beseitigt die Entscheidung nicht die Ursache des Problems: Es wird auch künftig zu wenig Medizinstudienplätze für zu viele Bewerber geben. Geändert wird lediglich das Verteilungssystem, eine Erhöhung der Anzahl der Studienplätze wird durch die Entscheidung nicht (unmittelbar) erfolgen. 

Ein Medizinstudium wird demnach auch künftig zulassungsbeschränkt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass der derzeitige Vergabeschlüssel für die Medizinstudienplätze verfassungswidrig ist, nicht die Zulassungsbeschränkung an sich. Insoweit wurde der Numerus clausus für den Studiengang Medizin im Ergebnis bestätigt, „bröckeln“ tut er gewiss nicht. Daraus folgt aber nur die Auflage an die Politik, neue Kriterien für die Studienplatzvergabe auszuarbeiten. Das eigentliche Problem löst sich hierdurch aber nicht; auch künftig ist mit einer extrem hohen Nachfrage zu rechnen. Angesichts von 43.184 Bewerbern auf gerade einmal 9.176 Studienplätze in der Medizin zum Wintersemester 2017/2018 führt auch künftig kein Weg an einer Zulassungsbeschränkung vorbei, nur das Auswahlverfahren muss geändert werden. Immerhin. 

Für alle diejenigen, die jetzt oder sehr bald Medizin studieren möchten, ändert sich also zunächst nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundesländern bis zum 31.12.2019 Zeit eingeräumt, die beanstandeten Regelungen zu ersetzen und sich auf ein den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren zu einigen. Allerdings haben die Verfassungsrichter auch festgestellt, dass die Abiturnote als solche ein verfassungskonformes Differenzierungskriterium darstellt. Damit ist klar: Wer künftig Medizin studieren möchte, wird auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein weit überdurchschnittliches Abitur benötigen. 

Derzeit Wartende

Unklar ist, welche Ansprüche diejenigen Studienplatzbewerber geltend machen können, die derzeit bereits einige Wartesemester angesammelt haben. Dies ist insbesondere auch für alle Studierenden von besonderer Bedeutung, die bislang nur einen sogenannten Teilstudienplatz, also einen Studienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zugewiesen bekommen hatten, da ein derartiges Teilstudium nicht als wartezeitschädlich gilt, wenn man sich für den gleichen Studiengang weiterhin beworben hat. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit lediglich entschieden, dass die Wartezeit vom Gesetzgeber begrenzt werden muss. Allerdings darf gleichsam die Anzahl der über die Wartezeit zu vergebenden Studienplätze nicht erhöht werden, um die Wartezeit zu verringern. 

Denkbar und im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts diskutiert, wurde ein Losverfahren. Dies könnte entweder die Wartezeitquote ersetzen oder aber für diejenigen Studienplatzbewerber zur Anwendung kommen, welche die maximale Wartezeit von wohl künftig 8 Semestern erreicht hätten, ohne dass für sie alle genügend Studienplätze zur Verfügung stünden. 

Lesen Sie im dritten Teil: Gegenwärtige Möglichkeiten für einen Studienplatz Medizin


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